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schaftlichen Liquidationsprozeß nach den Gesetzen vom 10. Mai 1851. und
9. Mai 1854. zu erhebenden Gerichtskosten werden durch Königliche Verord-
mung getroffen.
Vor Ablauf von drei Jahren wird dieselbe den Kammern zur verfas-
sungsmäßigen Genehmigung vorgelegt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenh#ndigen Unterschrift und beigedruck-
tem Koöniglichen Insiegel.
Gegeben Charlottenburg, den 8. Mai 1855.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. v. Raumer. v. Westphalen.
v. Bodelschwingh. Gr. v. Waldersee. Für den Minister für die landwirth-
schaftlichen Angelegenheiten:
v. Manteuffel.
(Nr. 4227.) Konkurs-Ordnung. Vom 8. Mai 1855.
W Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen rc. 2c.
verordnen, unter Zustimmung der Kammern, was folgt:
Erster Titel.
Von den Rechtsverhältnissen im Konkurse.
Erster Abschnitt.
Gegenstand und Wirkungen des Konkurses im Allgemeinen.
g. 1.
Der Konkurs erstreckt sich auf das gesammte der Exekution unterliegende
Vermoͤgen, welches der Gemeinschuldner zur Zeit der Eroͤffnung des Konkurses
besitzt oder waͤhrend der Dauer des Konkurses erlangt.
Ein Konkurs, welcher sich auf einen Theil des Vermoͤgens des Gemein-
schuldners beschränkt (Partikular-Konkurs), kann nur in den durch das gegen-
wärtige Gesetz ausdrücklich bestimmten Füällen eintreten.
§. 2
Die Konkursmasse (F. 1.) hat die Bestimmung, zur Befriedigung aller
zur Zei der Konkurseröffnung vorhandenen Gläubiger des Gemeinschuldners
u dienen.
Die Forderungen der Glaubiger, welchen ein Absonderungsrecht in An-
(Nr. 4226—4227.) sehung