— 329 —
diesem selbst gehoͤren oder welche er ohne Einwilligung des Eigenthuͤ-
mers zu verpfaͤnden befugt ist;
Schiffer, Frachtfuhrleute, Post= und Eisenbahnanstalten wegen der Fracht-
und Liegegelder, sowie der Zollgelder und anderer Auslagen, in Ansehung
der befoͤrderten Guͤter und Waaren, welche zuruͤckbehalten, oder auf dem
Packhofe oder Zollamte befindlich sind, oder seit deren Ablieferung noch
nicht drei Tage verflossen sind, sofern in diesem letzteren Falle die Guͤter
und Waaren noch bei dem Gemeinschuldner oder bei einem Dritten sich
besinden, welcher sie fuͤr den Gemeinschuldner besitzt;
7) diejenigen, welche Beitraͤge der Schiffsladung zuͤr großen Haverei zu
fordern haben, wegen dieser Beitraͤge, in Ansehung der Ladung unter den
bei Nummer 6. bestummten Voraussetzungen und Maaßgaben;
8) kaufmännische Kommissionaire und Spediteure in Ansehung der ihnen
anvertrauten oder von ihnen angekauften oder besorgten Güter, Fonds
und Effekten, wegen der auf dieselben verwendeten Kosten und gegebenen
Vorschüsse oder Darlehne, ingleichen wegen aller Forderungen aus lau-
fender Rechnung im Kommissionsgeschäft und Speditionsgeschäft, sofern
der Kommissionair oder Spediteur die Güter, Fonds und Effekten noch
in seiner Gewahrsam, oder die Konnossemente oder Lagerscheine darüber
noch in Händen hat, oder sonst noch in der Lage ist, darüber verfügen
zu können;
Werkmeister, Handwerker und Arbeiter wegen ihrer Forderungen für Ar-
beit und Auslagen, in Ansehung der von ihnen gefertigten oder ausge-
besserten und noch in ihrer Gewahrsam befindlichen Sachen;
diejenigen, welchen das Zurückbehalkungsrecht an einer körperlichen be-
weglichen Sache auf Grund einer zum Nutzen der Sache geschehenen
Verwendung zusteht, wegen ihrer Forderungen aus dieser Verwendung,
soweit der Vorkheil derselben noch wirklich vorhanden ist, in Ansehung
der zurückbehaltenen Sache.
6
9
0
10
g. 34.
Das Pfandrecht des Fiskus und der Gemeinden (F. 33.) hat den Vorzug
vor den übrigen Pfandrechten; das Pandrecht des Fiskus geht dem Pfandrecht
der Gemeinden vor.
K. 35.
Die Gläubiger einer unter gemeinschaftlicher Firma bestehenden Handels-
gesellschaft sind berechtigt, aus dem gemeinschaftlichen Vermögen der Gesell-
schafter (Gesellschaftsvermögen) ihre abgesonderte Befriedigung zu suchen.
K. 36.
Die Theilnehmer an einer mit dem Gemeinschuldner bestehenden Gesell-
schaft oder anderen Gemeinschaft werden wegen ihrer Forderungen, welche aus
diesem Verhältnisse entspringen, zunächst im Wege der Auseinandersetzung ab-
gesondert befriedigt, soweit der Antheil des Gemeinschuldners reicht.
Ebenso findet hinsichtlich der Ansprüche des Verpächters oder des Päch-
ters wegen des dem Letzteren übergebenen Inventars, ingleichen zwischen dem
(Ne. 4227.) Lehns-