Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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Lehns= oder Fideikommißfolger und den Allodialerben des Gemeinschuldners zu- 
nächst abgesonderte Auseinandersetzung und Berechnung nach den darüber be- 
stehenden besonderen Vorschriften statt. 
FS. 37. 
Hat der Gemeinschuldner, vor der Eröffnung des Konkurses über sein 
Vermögen, eine Erbschaft übernommen, so muß deren Absonderung von dem 
eigenthümlichen Vermögen des Gemeinschuldners erfolgen: 
1) wenn die Erbschaftsgläubiger und Legatare von dem Absonderungsrecht 
Gebrauch machen, welches ihnen nach den darüber geltenden gesetzlichen 
Bestimmungen zusteht; 
2) wenn die eigenen Gläubiger des Gemeinschuldners das ihnen in den be- 
stehenden Gesetzen ertheilte Absonderungsrecht ausüben, oder von der 
Rechtswohlthat des Inventars Gebrauch machen. Das Letztere ist zu- 
lässig, soweit der Gemeinschuldner selbst, wenn bein Konkurs eröffnet 
wäre, auf die Rechtswohlthat des Inventars sich zu berufen berechtigt 
sein würde. g. as 
Nur das, was von einer abgesonderten Masse nach Befriedigung der 
absonderungsberechtigten Glaͤubiger nüärg bleibt, fließt zur gemeinschaftlichen 
Konkursmasse. 
F. 39. 
· Die absonderungsberechtigten Glaͤubiger konnen ihre Forderungen, wenn 
ihnen deshalb ein persoͤnlicher Anspruch gegen den Gemeinschuldner zusteht, 
auch gegen die gemeinschaftliche Konkursmasse geltend machen. 
Jedoch finden hierbei auf dieselben alle Bestimmungen Anwendung, 
welche in Ansehung der Konkursglaubiger gegeben sind. 
Hünfter Abschnitt. 
Ansprüche der Massegláubiger. 
S. 40. 
Von der Jemeinschaftlichen Konkursmasse, sowie von jeder abgesonderten 
Masse sind die in Beziehung auf dieselbe emstandenen Kommunkosten in Abzug 
zu bringen. 
. 41. 
Als Kommunkoslen sind zu betrachten: » 
1)alleKost·en, welche behufs der Eröffnung des Konkurses, sowie behufs 
der Ermittelung, Sicherstellung, Einziehung, Zahlbarmachung und Ver- 
theilung der Masse, ingleichen behufs der Ermittelung und Feststellung 
der Anrechte der Glaubiger erwachsen, soweit sie nicht von den einzelnen 
Gläubigern getragen werden mussen; 
2) alle Ausgaben, welche bei der Verwaltung der Masse entslehen, insbe- 
sondere alle Ausgaben zur Bestreitung der aus der Grundslücksmasse zu 
ent-
	        
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