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Sechster Abschnitt.
Rangordnung der Realgläubiger in Beziehung auf Immobilien.
F. 40.
Bei der Vertheilung der Kaufgelder eines Grundstücks unter die Real-
gläubiger kommen, nach Berichtigung der Masseschulden, die Forderungen in
der Reihenfolge und in dem Umfange zur Hebung, welche nachstehend „fesige-
setzt sind:
J.
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##
III.
IV.
K. 47.
Räckstände der zur Erfüllung der Deichpflicht erforderlichen Beiträge
und Leistungen aus den beiden letzten Jahren.
Es macht hierbei keinen Unterschied, ob die Beiträge und Leistun-
gen von der Regierung ausgeschrieben sind, oder aus der auf einem
Deichverbande beruhenden ODeichpflicht entspringen (P. 9. 18. des Ge-
setzes über das Deichwesen vom 28. Jannar 1848., Gesetz-Sammlung
S. 54.).
S. 48.
Rückstände direkter, auf dem Grundstücke lastender Abgaben, welche zu
den Staatskassen fließen, aus den beiden letzten Jahren.
Hierher gehören auch die an die Rentenbank und beziehungsweise
an die Tilgungskassen abgetretenen Renten, sowie gleichmäßig die an
den Domainenfiskus zu entrichtenden Ablôsungsrenten (99. 7. 18. 58.
64. des Gesetzes vom 2. März 1850., Gesetz-Sammlung S. 112.).
F. 49.
Räckstände aus den beiden letzten Jahren von den auf dem Grundstäcke
haftenden gemeinen Lasten.
Hierher gehbren namentlich alle nach Gesetz oder Verfassung auf
dem Grundstücke haftenden Abgaben und Leistungen, welche aus dem
Kommunal-, Kreis= und Provinzialverbande, oder aus dem Kirchen-,
Parr= und Schulverbande entspringen, oder an Kirchen, Pfarren und
Schulen, oder an Kirchen= und Schulbediente zu entrichten sind; oder
welche aus der Verpflichtung zu offentlichen Wege-, Wasser= oder Ufer-
bauten entstehen; oder welche an Meliorationsgenossenschaften oder an-
dere gemeinnützige, unter der Autorikät des Preußischen Staats bestehende
Instikute, namentlich an Vereine behufs gemeinschafllicher Uebertragung
der durch Brand, Hagelschlag oder Viehsterben enrstandenen Schäden zu
gewähren sind.
K. 50.
Rückstände aus dem letzten Jahre an Lohn, Kostgeld und anderen Emo-
lumenten des Gesindes, sofern dasselbe zur Bewirthschaftung des Grund-
stücks gehalten wird und das Geundsa- ein zur Landwirthschaft be-
stimmtes Gut ist.
Mit