Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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Sechster Abschnitt. 
Rangordnung der Realgläubiger in Beziehung auf Immobilien. 
F. 40. 
Bei der Vertheilung der Kaufgelder eines Grundstücks unter die Real- 
gläubiger kommen, nach Berichtigung der Masseschulden, die Forderungen in 
der Reihenfolge und in dem Umfange zur Hebung, welche nachstehend „fesige- 
setzt sind: 
J. 
—! 
## 
III. 
IV. 
K. 47. 
Räckstände der zur Erfüllung der Deichpflicht erforderlichen Beiträge 
und Leistungen aus den beiden letzten Jahren. 
Es macht hierbei keinen Unterschied, ob die Beiträge und Leistun- 
gen von der Regierung ausgeschrieben sind, oder aus der auf einem 
Deichverbande beruhenden ODeichpflicht entspringen (P. 9. 18. des Ge- 
setzes über das Deichwesen vom 28. Jannar 1848., Gesetz-Sammlung 
S. 54.). 
S. 48. 
Rückstände direkter, auf dem Grundstücke lastender Abgaben, welche zu 
den Staatskassen fließen, aus den beiden letzten Jahren. 
Hierher gehören auch die an die Rentenbank und beziehungsweise 
an die Tilgungskassen abgetretenen Renten, sowie gleichmäßig die an 
den Domainenfiskus zu entrichtenden Ablôsungsrenten (99. 7. 18. 58. 
64. des Gesetzes vom 2. März 1850., Gesetz-Sammlung S. 112.). 
F. 49. 
Räckstände aus den beiden letzten Jahren von den auf dem Grundstäcke 
haftenden gemeinen Lasten. 
Hierher gehbren namentlich alle nach Gesetz oder Verfassung auf 
dem Grundstücke haftenden Abgaben und Leistungen, welche aus dem 
Kommunal-, Kreis= und Provinzialverbande, oder aus dem Kirchen-, 
Parr= und Schulverbande entspringen, oder an Kirchen, Pfarren und 
Schulen, oder an Kirchen= und Schulbediente zu entrichten sind; oder 
welche aus der Verpflichtung zu offentlichen Wege-, Wasser= oder Ufer- 
bauten entstehen; oder welche an Meliorationsgenossenschaften oder an- 
dere gemeinnützige, unter der Autorikät des Preußischen Staats bestehende 
Instikute, namentlich an Vereine behufs gemeinschafllicher Uebertragung 
der durch Brand, Hagelschlag oder Viehsterben enrstandenen Schäden zu 
gewähren sind. 
K. 50. 
Rückstände aus dem letzten Jahre an Lohn, Kostgeld und anderen Emo- 
lumenten des Gesindes, sofern dasselbe zur Bewirthschaftung des Grund- 
stücks gehalten wird und das Geundsa- ein zur Landwirthschaft be- 
stimmtes Gut ist. 
Mit
	        
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