— 333 —
Mit denselben Einschraͤnkungen gehoͤren hierher auch die Forde-
rungen der Wirthschafts= und Forsibeamten und aller übrigen zur Ver-
waltung des Grundstücks oder der damit verbundenen Rechte, oder zum
Betriebe der damit verbundenen ländlichen Nebengewerbe in dauerndem
Dienst= oder Arbeitsverhältnisse zum Besitzer stehenden Personen wegen
ihrer Dienstleistungen.
g. 51.
V. Alle nicht zu den öffentlichen und gemeinen Abgaben und Leistungen
(G. 47. bis 49.) gehörenden Reallasten, wenn dieselben oder die Rechts-
verhältnisse, aus welchen sie entspringen, in dem Hypothekenbuche einge-
tragen sind.
Unter dieser Voraussetzung gehören hierher auch die aus dem auf-
gehobenen Obereigenthum des Lehnsherrn, Grundherrn und Erbzinsherrn,
sowie die aus dem aufgehobenen Eigenchum des Erbverpächters ent-
sprungenen und fortbestehenden Reallasten (I. 5. des Gesetzes vom
2. März 1850., Gesetz-Sammlung S. 82.). -
Unter mehreren eingetragenen Lasten bestimmt sich die Rangord-
nung derselben nach der Eintragung in das Hypothekenbuch.
g. 52.
An der Stelle, an welcher eine Reallast (H. 51.) anzusetzen ist,
kommen in der nachstehenden Reihenfolge zur Hebung:
1) die noch unberichrigten laufenden Prästationen;
2) die Rücksiände von Prästationen aus den beiden letzten Jahren;
3) das Kapiral, welches zur Ablôsung der Last in dem Falle erforder-
lich ist, wenn der Ersteher des Grundstücks die Last nicht übernimmt.
53.
Die auf dem Grundstücke hypothekarisch versicherten Forderungen in der
Rangordnung, welche durch die Eintragung in das Hypothekenbuch be-
stimmt wird.
VI.
—
. H.54.
Anbet-Stelle-anwelchekeineHypothekenfokdetung(H.53.)an-
zusetzen ist, werden in der nachstehenden Reihenfolge berichtigt:
1) die Kosten der Liquidation, Kuͤndigung, Ausklagung und Beitreibung,
ingleichen sonstige Kosten, insofern die Hypothek dafuͤr haftet;
D die noch unberichtigten laufenden Hypothekenzinsen oder anderen Praͤ-
stationen;
3) die Ruͤckstaͤnde von Hypothekenzinsen oder anderen Praͤstationen aus
den beiden letzten Jahren;
4) das Kapital der Forderung.
g. 55.
Die Rangordnung zwischen Reallasten (§J. 51.) und Hypothekenforderun=
gen (F. 53.) wird durch die Eintragung in das Hypothekenbuch bestimmt.
Jahrgang 1855. (Nr. 4227.) 40 K. 50