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Inwiefern zuvor noch Ermittelungen durch Vernehmung des Gemein-
schuldners oder auf andere Weise anzustellen sind, hat das Gericht nach seinem
Ermessen zu bestimmen.
9. 120.
Wenn das Gericht die Konkurseröffnung nicht zulässig erachtet, so sleht
dem Gläubiger, welcher auf Konkurseröffnung angetragen hat, binnen zehn
Tagen, vom Tage der Zustellung des Beschlusses an gerechnek, die Beschwerde
an die höhere Insianz offen.
Wird die Beschwerde begründet gefunden, so ist das Konkursgericht zur
Erbffnung des Konkurses anzuweisen.
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Der Zeitpunkt der Konkurseröffnung fällt auf die Stunde, in welcher
der Beschluß gefaßt worden ist.
Diese Stunde muß in dem Beschlusse angegeben werden. Ist eine solche
Angabe umerblieben, so gilt die Mittagsstunde des Tages, an welchem der Be-
schluß gefaßt worden ist, als der Zeitpunkt der Konkurscröffnung.
§. 122.
Das Gericht hat zugleich den Tag des Eintritts der Zahlungseinstellung
feslzusetzen.
st die Fesisetzung des Tages der Zahlungseinsiellung in dem Beschlusse
nicht erfolgt, so wird der Tag der Konkurseröffnung, oder wenn der Gemein-
schuldner früher verstorben ist, der Todestag desselben als der Tag der Zah-
lungseinstellung angenommen.
Auf den Grund neuer Ermittelungen kann der Tag der Zahlungsein-
siellung, so lange nicht über die Festsetzung desselben ein Prozeß eingeleiret ist
(K. 125.), durch Beschluß des Gerichts jederzeit von Amtswegen anderweie
besiummt werden.
In keinem Falle darf der Tag der Zahlungseinstellung auf einen frühe-
ren Zeitpunkt, als sechs Monate vor der Konkurseröffnung, festgesetzt oder an-
genommen werden.
Die Festsetzung des Tages der Zablungseinsiellung und die rechtskräftig
festgestellten Abänderungen desselben (I. 1253.) sind bei Anfechtung der vor der
Konkurseröffnung vorgefallenen Rechlshandlungen (Titel I. Abschnitt 11.) für
alle Betheiligten bindend.
K. 123.
Die Konkurseröffnung und der Zeitpunkt derselben, sowie der festgesetzte
Tag der ZJahlungseinsiellung sind durch das Konkursgericht sofort öffentlich be-
kannt zu machen.
Die offentliche Bekanntmachung erfolgt durch eine oder mehrere Anzeigen
in öffentlichen Blättern nach dem Ermessen des Gerichts, sowie durch öffenr-
lichen Anschlag an der Gerichtsstelle und an anderen geeigneten Orten, insbe-
sondere an der Börse, wenn solche im Gerichtsbezirk vorhanden ist.
Zu-