Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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Das Gericht hat ihm eine Bestallung zu seiner Legitimation auszu- 
fertigen. 
g. 131. 
Aer einstweilige Verwalter ist der Vertreter der Gläubigerschaft und 
asse. 
Seine Aufgabe ist, die Masse, sowie die Ansprüche an dieselbe zu ermit- 
teln und festzustellen und für die Sicherung der Masse Sorge zu tragen. 
Ihm gebührr die Führung von Prozessen, welche die Masse oder einzelne 
Theile derselben betreffen; er hat die Masse und die Gläubigerschaft bei Erör- 
terung der Ansprüche der einzelnen Glaubiger zu vertreten; er kann sich hier- 
bei, wenn er nicht selbst Rechtsverständiger ist, eines Rechtsbeistandes bedienen 
und in einzelnen Fällen einen besonderen Bevollmächtigten bestellen. 
S. 132. 
Der einstweilige Verwalter steht unter der Aufsicht des Gerichts, welche 
zunächst durch den Kommissar ausgeübt wird. " 
Der einstweilige Verwalter muß seine Amtsverrichtungen mit der Auf- 
merksamkeit und Sorgfalt ausführen, wie sie gesetzlich einem Bevollmächtigten 
und Verwalter fremder Sachen obliegt. 
Er muß ein kaufmännisches Tegebuch (Journal) führen und dasselbe 
dem Kommissar auf Erfordern zur Einsicht vorlegen. 
Er kann unter seiner Verantwortlichkeit der Hülfe des Gemeinschuldners 
und anderer Personen sich bedienen. 
Er kann von dem Gemeinschuldner Aufklärungen über den Zustand der 
Masse und die an dieselbe erhobenen Ansprüche, sowie auch über alle andere, 
den Konkurs betreffende Verhältnisse erfordern. 
Der Kommissar hat die Befugniß, zu demselben Zweck sowohl den Ge- 
meinschuldner, als auch andere Personen zu vernehmen. 
C. 133. 
Der einstweilige Verwalter kann seines Amtés emtlassen werden, wenn er 
seinen Verpflichtungen nicht gehbrig nachkommt. 
Ueber die Entlassung beschließt das Gericht auf Antrag oder von Amts- 
wegen, nachdem es zuvor den einstweiligen Berwalter in nicht öffentlicher 
Sitzung mit seiner Erklärung gehört hat. 
Gegen den Beschluß, welcher die Entlassung ausspricht, findet eine Be- 
schwerde oder ein sonstiges Rechtsmittel nicht statt. 
Die Entlassung ist öffentlich bekannt zu machen und es muß die Bestel- 
lung eines neuen einstweiligen Verwalters erfolgen (G. 128.). 
K. 134. 
Der einstweilige Verwalter hat für seine Geschäftsführung eine Beloh- 
nung und Enmsschädigung aus der Masse zu fordern. 
Der Betrag wird auf eingereichte Liquidation und auf Vortrag des 
Kommissars von dem Gericht nach den Bestimmungen des dem gegenwärtigen 
(Nr. 4227.) Gesetze 
der
	        
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