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in Schuldhaft befindet. Auch ist dieselbe in der Regel anzuordnen, wenn der
Gemeinschuldner den Vorschriften über die Verpflichtung zur Anzeige der Zah-
lungseinstellung, sowie zur Uebergabe der Handelsbücher und der Bllanz (&. 116.)
nicht genügt hat, oder wenn Wechselklagen gegen ihn angestellt sind oder Wechsel-
protesle gegen ihn erhoben werden.
Die Haft des Gemeinschuldners ist als Schuldhaft zu behandeln.
Dieselbe ist so lange fortzusetzen, als es nach dem Ermessen des Gerichts
zur Förderung oder Sicherstellung der Verhandlungen im Konkurse nöthig ist.
. 139.
Im Laufe des Konkursverfahrens kann die Verhaftung oder Wiederver-
haftung des Gemeinschuldners aus den vorbezeichneten Gründen (F. 138.), sowie
in dem Falle stattfinden, wenn derselbe den Verfügungen des Gerichts oder
des Kommissars, oder den Aufforderungen des Verwalters der Masse nicht
Folge leistet.
S. 140.
Durch die vorstehenden Bestimmungen (§8#. 138. 139.) wird in den gesetz-
lichen Vorschriften über die Verhängung der Untersuchungshaft gegen den Ge-
meinschuldner nichts geändert.
Wenn das Gericht die Entlassung des Gemeinschuldners aus der Schuld-
haft beschließt, so ist jederzeit die Staatsanwaltschaft zu benachrichtigen.
Die Staatsanwaltschaft kann allen Verhandlungen im Konkurse beiwoh-
nen und alle ihr erheblich scheinenden Nachrichten fordern.
G. 141.
Die Siegelung G. 137.) erfolgt durch den Kommissar oder einen anderen
geeigneten Gerichtsbeamten.
Dieselbe erstreckt sich auf das sämmtliche Mobiliarvermögen und die Schrif-
ten des Gemeinschuldners.
Die Siegelung von Gegenftländen, welche sich unter einer anderen Ge-
richtsbarkeit befinden, ist durch Requisition des zuständigen Gerichts zu be-
wirken.
F. 142.
Bei der Siegelung isi wo möglich der ernannte einsiweilige Verwalter
der Masse zuzuziehen.
Der Siegelung unterliegen alle Geschäftsräume, Lager und Kassen des
Gemeinschuldners, ingleichen alle sonstigen Räume und Behältnisse desselben, in
welchen sich Gegenstände befinden, die in Verwahrung zu nehmen sind.
Die Aufsicht über die angelegten Siegel muß dem einstweiligen Verwalter
oder einer anderen zuverlässigen Person mit der Anweisung anvertraut werden,
jede an denselben bemerkte Verletzung dem Kommissar sofort zu melden.
S. 143.
Von der Siegelung bleiben ausgeschlossen:
1) Kleidungsstücke, Hausgerärh und andere Sachen, sofern dieselben dem
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