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g. 146.
Pfandinhaber und andere Glaͤubiger, welche mit denselben gleiche Rechte
haben, sind nur verpflichtet, von den in ihrem Besitz befindlichen Pfandstuͤcken
Anzeige zu machen (F. 145.). Konzessionirte Pfandleiher und diejenigen Insti-
tute, welche sich selbst aus einem Pfande zu befriedigen befugt sind, haben die
Anzeige nur auf besonderes Erfordern des Gerichts zu leisten.
S. 147.
Wer die erforderliche Anzeige über den Besitz von Vermögensstücken des
Gemeinschuldners (§0. 145. 140.) nicht innerhalb der bestimmten Frist leister,
wird, wenn er keine genügende Entschuldigung nachweist, aller Rechte verlustig,
welche ihm an diesen Vermögensstücken zustehen.
g. 148.
Die Bekanntmachung des offenen Arrestes ist auf die für die öffentliche
Bekanntmachung der Konkurseröffnung vorgeschriebene Weise (F. 123.) und
in Verbindung mit dieser Bekanntmachung zu bewirken.
Den bekannten Schuldnern des Gemeinschuldners, sowie den bekannten
Pfandinhabern und mit denselben gleichberechtigten Glaubigern (F. 146.) ist
gleichzeitig oder nachtraglich eine Abschrift der Bekanntmachung zuzustellen.
g. 149.
Die Postanstalten für die Orte, wo der Gemeinschuldner wohnt oder sein
Geschaft betreibt, müssen von der Arrestlegung sofort besonders benachrichtigt
werden; es sind dieselben zu veranlassen, alle für den Gemeinschuldner eingehen-
den Sendungen und Briefe dem Verwalter der Masse auszuhändigen.
K. 150.
Die Beschlagnahme der Immobilien (F. 137.) erfolgt durch Entsetzung
des Gemeinschuldners aus dem Besitze, durch Beschlagnahme der Einkünfte
mittelst Administration oder Sequesiration, und durch Eintragung der Konkurs-
eröffnung in die Hypothekenbücher. Bei dieser Eintragung genügt der Vermerk
der Ronsurgerbffnong, die Angabe des Zeitpunktes derselben und die Bezeichnung
des Konkursgerichts.
Soweit das Konkursgericht selbst zur Vornahme dieser Handlungen nicht
zuständig ist, hat das Gericht oder der Kommissar dieselben bei den zustandigen
Behörden zu beantragen.
Lünfter Abschnitt.
Von den Maaßregeln zur Ermittelung, Erhaltung und
vorldufigen Benutzung der Konkursmasse.
S. 151.
Bis zur Ernennung des desinitiven Verwalters beschränkt sich die Ver-
Jahrgang 1855. (Nr. 4222.) 49 wal-