Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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g. 146. 
Pfandinhaber und andere Glaͤubiger, welche mit denselben gleiche Rechte 
haben, sind nur verpflichtet, von den in ihrem Besitz befindlichen Pfandstuͤcken 
Anzeige zu machen (F. 145.). Konzessionirte Pfandleiher und diejenigen Insti- 
tute, welche sich selbst aus einem Pfande zu befriedigen befugt sind, haben die 
Anzeige nur auf besonderes Erfordern des Gerichts zu leisten. 
S. 147. 
Wer die erforderliche Anzeige über den Besitz von Vermögensstücken des 
Gemeinschuldners (§0. 145. 140.) nicht innerhalb der bestimmten Frist leister, 
wird, wenn er keine genügende Entschuldigung nachweist, aller Rechte verlustig, 
welche ihm an diesen Vermögensstücken zustehen. 
g. 148. 
Die Bekanntmachung des offenen Arrestes ist auf die für die öffentliche 
Bekanntmachung der Konkurseröffnung vorgeschriebene Weise (F. 123.) und 
in Verbindung mit dieser Bekanntmachung zu bewirken. 
Den bekannten Schuldnern des Gemeinschuldners, sowie den bekannten 
Pfandinhabern und mit denselben gleichberechtigten Glaubigern (F. 146.) ist 
gleichzeitig oder nachtraglich eine Abschrift der Bekanntmachung zuzustellen. 
g. 149. 
Die Postanstalten für die Orte, wo der Gemeinschuldner wohnt oder sein 
Geschaft betreibt, müssen von der Arrestlegung sofort besonders benachrichtigt 
werden; es sind dieselben zu veranlassen, alle für den Gemeinschuldner eingehen- 
den Sendungen und Briefe dem Verwalter der Masse auszuhändigen. 
K. 150. 
Die Beschlagnahme der Immobilien (F. 137.) erfolgt durch Entsetzung 
des Gemeinschuldners aus dem Besitze, durch Beschlagnahme der Einkünfte 
mittelst Administration oder Sequesiration, und durch Eintragung der Konkurs- 
eröffnung in die Hypothekenbücher. Bei dieser Eintragung genügt der Vermerk 
der Ronsurgerbffnong, die Angabe des Zeitpunktes derselben und die Bezeichnung 
des Konkursgerichts. 
Soweit das Konkursgericht selbst zur Vornahme dieser Handlungen nicht 
zuständig ist, hat das Gericht oder der Kommissar dieselben bei den zustandigen 
Behörden zu beantragen. 
Lünfter Abschnitt. 
Von den Maaßregeln zur Ermittelung, Erhaltung und 
vorldufigen Benutzung der Konkursmasse. 
S. 151. 
Bis zur Ernennung des desinitiven Verwalters beschränkt sich die Ver- 
Jahrgang 1855. (Nr. 4222.) 49 wal-
	        
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