Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

— 362 — 
Sechster Abschnitt. 
Von der Berufung der Konkursgläubiger und Prüfung der 
Ansprüche derselben. 
g. 164. 
Spaͤtestens innerhalb vierzehn Tagen nach der Konkurseroͤffnung hat das 
Gericht alle diejenigen, welche an die Masse Ansprüche als Konkurögläubiger 
machen wollen, aufzufordern: k% . 
) ihre Anspruͤche, dieselben moͤgen bereits rechtshaͤngig sein oder nicht, mit 
dem ihnen etwa zustehenden Vorrecht bis zu einem gewissen Tage bei 
dem Gericht schriftlich oder zu Protokoll anzumelden, und 
2) an einem weiteren beslimmten Tage zur Pruͤfung der angemeldeten An- 
spruͤche vor dem Kommissar zu erscheinen. 
. 105. 
Die Beslümmung der Anmeldungsfrist und des Prüfungstermins hängt 
von dem Ermessen des Gerichts ab; doch darf die Anmeldungsfrist nicht unter 
drei und nicht über sechs Wochen vom Tage der Aufforderung an betragen; 
der Püüfungstermin darf nicht über vier Wochen nach dem Ablauf der Anmel- 
dungsfrist anberaumt werden. K. 16 
Wemn bekannt oder anzunehmen ist, daß ausländische Gläubiger vorhan- 
den sind, welche außerhalb der Deutschen Bundesstaaken wohnen oder ihre 
Handelsniederlassung haben, so hat das Gericht in der Aufforderung zugleich 
eine zweite Anmeldungsfrist zu bestimmen und zur Prüfung der Forderungen, 
welche innerhalb derselben, nach dem Ablauf der ersten Frist, angemeldet wer- 
den, einen zweiten Termin anzuberaumen. . 
Die zweite Anmeldungsfrist soll nicht unter drei und nicht uͤber sechs 
Monate vom Tage der Aufforderung an betragen; der zweite Pruͤfungstermin 
darf nicht uͤber vier Wochen nach dem Ablauf der Frist anberaumt werden. 
S. 167. 
Wenn nach dem ersten Pruͤfungstermin (F. 164.) bekannt oder anzunch- 
men ist, daß Glaͤubiger vorhanden sind, welche ihre Forderungen noch nicht 
angemeldet haben, so hat das Gericht alle Konkursgläubiger, deren Anmeldung 
noch nicht eingegangen isi, aufzufordern, ihre Ansprüche innerhalb einer bestimm- 
ten Frist anzumelden. 
Zugleich sind sämmtliche Gläubiger aufzufordern, an einem weiteren be- 
siimmten Tage zur Prüfung der neu angemeldeten Ansprüche vor dem Kom- 
missar zu erscheinen. 
ei Besiimmung der Anmeldungsfrist und des Prüfungskermins sind die 
Vorschriften des §. 105. maaßgebend. 
Wenn jedoch bereits anderweit eine zweite Anmeldungsfrist und ein 
zweiter Prüfungstermin angeordnet sind G. 106.), so ist die Anmeldungsfrist 
und
	        
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