Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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und der Pruͤfungstermin so zu bestimmen, daß sie mit den bereits nach F. 166. 
angeordneten zusammenfallen. K. 165 
Die Aufforderung (G. 164. bis 167.) ist öffentlich bekannt zu machen. 
Die Bekanntmachung erfolgt auf die für die Bekanntmachung der Konkurs- 
eröffnung vorgeschriebene Weise (§. 123.) und geeignetenfalls in Verbindung 
mit derselben. « 
Die Aufforderung ist außerdem gleichzeitig oder nachträglich der Steuer- 
erhebungsstelle und dem Gemeindevorstande am Wohnorte des Gemeinschuld- 
ners, sowie jedem bekannten Gläubiger, nach einem durch den einstweiligen 
Verwalter anzufertigenden Verzeichnisse, in einfacher Abschrift zu übersenden. 
Jedoch ist in keinem Falle die Wirksamkeit der Aufforderung von dieser be- 
sonderen Zustellung abhängig. 
K. 169. 
Die Anmeldung der Forderung muß den Namen, Wohnort und Stand 
des Gläubigers, sowie den Betrag und den Rechrsgrund der Forderung ent- 
halken. Die Beweismittel für die Richtigkeit und das Vorrecht der Forde- 
rung sind der Anmeldung beizufügen oder darin anzugeben; wird die Anmel- 
dung schriftlich eingereicht, so ist zugleich eine Abschrift derselben und ihrer 
Anlagen beizufügen. 
Ist die Forderung zur Zeit der Konkurseröffnung bereits rechtshängig, 
so genügt zur Begründung derselben die Bezugnahme auf die darüber vorhan- 
denen ? erandluechen. 
« S. 170. 
Die eingehenden Anmeldungen werden dem einstweiligen Verwalter so- 
fort in Abschrift mitgetheilt; den Gläubigern ist gestattet, dieselben in dem Bü- 
recku des Gerichts einzusehen. 
Der einstweilige Verwalter hat sich, soweit es möglich ist, noch vor dem 
Prüfungstermin über die Anmeldungen zu erklären. 
Zwischen dem Ablauf der Anmeldungsfrist und dem Prüfungstermin 
ist eine kabellarische Nachweisung aller eingegangenen Anmeldungen nach der 
Folgereihe der Vorrechte, welche in Anspruch genommen werden, anzufertigen 
und im Büreau des Gerichts offen zu legen. 
g. 171. 
In dem Pruͤfungstermin muß der einstweilige Verwalter gegenwaͤrtig 
sein; der Gemeinschuldner wird ebenfalls zugezogen, wenn er zu erlangen ist; 
die Buͤcher des Gemeinschuldners sind zur Einsicht bereit zꝛ halten. 
Die saͤmmtlichen Forderungen, welche innerhalb ber bestimmten Frist 
angemeldet worden sind, werden im Termin zur Pruͤfung gezogen. Der Kom- 
missar verhandelt muͤndlich, geht die Forderuͤngen Post fuͤr Post durch, hoͤrt 
bei jeder Forderung die anwesenden Betheiligken gegen einander, giebt dem 
Gemeinschuldner Gelegenheit, sich darüber zu erklären, und vermerkt in der 
Nachweisung (F. 170.) bei jeder Post: ob und inwieweit die Richtigkeit und 
(Nr. 4227.) das
	        
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