– 364 —
das Vorrecht derselben zuniig oder ob, durch wen und in welchem Um-
fange die Richtigkeit oder das Vorrecht bestritten worden ist.
Wenn das Prüfungsgeschäft nicht an Einem Tage beendigt werden
kann, so hat der Kommissar am Schlusse des Termins die Fortsetzung dessel-
ben für den nächsten oder einen der nächstfolgenden Tage anzuordnen und dies
den anwesenden Betheiligten bekannt zu machen. Einer besonderen Vorladung
bedarf es nicht.
K. 172.
Der einstweilige Verwalter hat sich bei jeder Forderung darüber zu er-
klären, ob und wegshalb er die Richtigkeit und das Vorrecht der Forderung
anerkennt oder bestreitet.
Jeder in dem Termin anwesende Gldubiger ist befugt, die Richtigkeit
und das Vorrecht der einzelnen Forderungen zu bestreiten.
G. 173.
Die Richtigkeit und das Vorrecht der einzelnen Forderungen gelten für
unstreicig, soweit dieselben von dem einstweiligen Verwalter ausdrücklich aner-
kannt und von keinem anwesenden Gläubiger bestritten worden sind.
S. 174.
Wenn für die Forderung ein Vorrecht nicht spätestens in dem Termine
in Anspruch genommen wird, in welchem die Prüfung der Forderung starrfin-
det, so gehört dieselbe lediglich in die Ordnung der nicht bevorzugten Ansprüche.
S. 175.
Ueber das Ergebniß der Prüfungsrerhandlungen wird ein Protokoll auf-
genommen, in welchem auf die demselben beizufügende tabellarische Nachwei-
ung (W. 170. 171.) Bezug zu nehmen ist.
Die Urkunden über Forderungen, welche unstreitig sind, werden den Gläu-
bigern auf Verlangen zurückgegeben, nachdem der Kommasar. auf denselben
vermerkt hat, daß und zu welchem Betrage, sowie mit welchem Worrecht die
Forderung in dem Konkurse als richtig festgestellt worden ist.
K. 176.
Wird eine Forderung erst nach dem Ablauf der bestimmten Fristen (IF. 164.
bis 107.) angemeldet, so ist ein besonderer Prüfungstermin anzuberaumen. Der-
selbe ist entweder öffentlich bekannt zu machen, oder den sämmtlichen Betheilig-
ten anzuzeigen.
In dem Termin wird in Betreff der nachträglich angemeldeten Forderung
ebenso verfahren, wie für die allgemeinen Prüfungstermine vorgeschrieben ist.
§. 177.
Die Kosten der Berufung der Gläubiger, sowie der Anmeldung und Pri-
fung der Forderungen gehbren zu den Kommunkosten, soweir sie nicht in außer-
gerichtlichen Kosten der Gläaubiger bestehen.
Wenn