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Wenn jedoch ein Gläubiger seine Forderung erst nach dem Ablauf der
bestimmten Fristen anmelder (K. 176.), so fallen demselben alle Kosten zur Last,
welche durch die Anmeldung und Prüfung erwachsen.
g. 178.
Jeder Gläubiger muß dasjenige, was im Konkurse, nach ergangener ge-
höriger Aufforderung oder Vorladung, ohne seine Theilnahme gesetzlich verhan-
delt, beschlossen oder feslgestellt worden ist, ebenso gegen sich gelten lassen, als
wenn er dabei zugezogen worden wäre.
Eine Resibchos gegen diesen Rechtsnachtheil findet nicht statt.
K. 179.
Jeder Gläubiger, welcher nicht in dem Bezirk des Konkursgerichts seinen
Wohnsitz hat, muß bei der Anmeldung seiner Forderung einen am Orte des
Gerichts wohnhaften Beoollmächtigten bestellen und dem Gericht anzeigen.
Rechrsanwalte, welche zur Praxis bei dem Gericht befugt sind, können auch
dann, wenn sie nicht am Orte des Gerichts wohnhaft sind, zu Bevollmächtigten
bestellt werden.
Ist dies geschehen, so sind alle in dem Konkurse ergehenden Aufforde-
rungen und Vorladungen dem Bevollmächtigten an Stelle des Gläubigers zu-
zufertigen.
Wer die Bestellung eines solchen Bevollmächtigten unterläßt, kann das-
jenige, was ohne seine Theilnahme verhandelt, beschlossen oder festgestellt worden
ist, nicht aus dem Grunde anfechten, weil an ihn keine Aufforderung oder Vor-
ladung zur Theilnahme ergangen ist.
K. 180.
Die schriftliche Wollmacht zur Wahrnehmung der Gerechtsame eines
Gläubigers im Konkurse ermächtigk in allen Fallen den Bevollmachtigten auch
zur Empfangnahme von Erkenntnissen, sowie zur Abschließung von Vergleichen
aller Art, wenn der Machtgeber nicht ausdrücklich ein Anderes in der Voll-
macht erklärt hat.
Siebenter Abschnitt.
Von dem Akkorde.
I. von der zulässigkeit und dem Abschlusse dee Akkorde.
g. 181.
Nach Abhaltung des ersten allgemeinen Prüfungstermins (F. 164.) kann
zwischen den Konkursgläubigern und dem Gemeinschuldner ein Vergleich zum
Zweck der Wicheraushebung des Konkurses mit rechtsverbindlicher Kraft für
widersprechende und für nicht theilnehmende Gläáubiger (Akkord) auf den Antrag
des Gemeinschuldners geschlossen werden.
Die Schließung des Akkords muß gerichtlich, erfolgen.
Jahrgang 1855. (Tr. 4227.) K. 182.