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F. 184.
In dem Termin hat der Kommissar über die Lage der Sache und über
die Ergebnisse, welche von einer Fortsetzung des Konkurses im Allgemeinen zu
erwarten sind, Vortrag zu halten und die Aeugerung des Verwalters zu ver-
anlassen; das Wesentliche hierüber ist in dem Protokolle oder in einer Anlage
besselben niederzuschreiben.
Der Gemeinschuldner giebt seine Erklärungen und Vorschläge zum Akkorde
ab und die Gläubiger beschließen über dieselben. -
H.185.
Zur Theilnahme an der Beschlußfassung uͤber den Akkord berechtigen alle
festgestellten oder vorlaͤufig zugelassenen Forderungen, welche weder mit einem
Hypothekenrechte, Pfandrechte oder anderen Absonderungsrechte, noch auch mit
einem Vorzugsrechte versehen sind.
Fuͤr den Betrag, mit welchem ein Glaͤubiger wegen einer mit einem
solchen Rechte versehenen Forderung an der Beschlußfassung über den Akkord
Theil nehmen will, muß er auf das in Anspruch genommene Hypothekenrecht,
Pandrecht oder andere Absonderungsrecht, oder auf das verlangte Vorzugsrecht
vexzichten.
g. 186.
Zum Abschlusse des Akkords ist nothwendig, daß die nachstehenden Erfor-
dernisse zusammentreffen:
4) die Mehrzahl der im Termin persönlich oder durch Bevollmächtigte an-
wesenden stimmberechtigten Gläubiger muß in den Akkord ausdrücklich
einwilligen; sieht eine Forderung mehreren Personen, getheilt oder unge-
theilt, zu, so gelten sie zusammen nur für Eine Person;
2) die Gesammtsumme der den einwilligenden Gläubigern zustehenden For-
derungen muß wenigstens drei Viertheile der Gesammtsumme aller zum
Mitsiummen berechtigenden Forderungen (G. 185.) betragen;
3) der Akkord muß allen Gläubigern, deren Forderungen durch denselben
betroffen werden, gleiche Rechte gewähren; eine ungleiche Bestimmung
der Rechte ist nur mit ausdrücklicher Einwilligung der zurückgesetzten
Gläubiger zulässig.
g. 187.
Die Verhandlung über den Akkord muß, wenn derselbe im ersten Termin
nicht zu Stande gekommen ist, in einem neuen Termin noch einmal wiederholt
werden: -
1) wenn im ersten Termin die Mehrzahl der anwesenden stimmberechtigten
Glaͤubiger in den Akkord einwilligt, die Gesammtsumme ihrer Forderun-
gen aber nicht den vorgeschriebenen Betrag erreicht (H. 180. Nr. 2.);
2) wenn für den vorgeschriebenen Betrag die Einwilligung vorhanden ist,
jedoch die Zahl der Einwilligenden nicht die Mehrheit der amwesenden
stimmberechtigten Gläubiger bildet. .
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