Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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F. 184. 
In dem Termin hat der Kommissar über die Lage der Sache und über 
die Ergebnisse, welche von einer Fortsetzung des Konkurses im Allgemeinen zu 
erwarten sind, Vortrag zu halten und die Aeugerung des Verwalters zu ver- 
anlassen; das Wesentliche hierüber ist in dem Protokolle oder in einer Anlage 
besselben niederzuschreiben. 
Der Gemeinschuldner giebt seine Erklärungen und Vorschläge zum Akkorde 
ab und die Gläubiger beschließen über dieselben. - 
H.185. 
Zur Theilnahme an der Beschlußfassung uͤber den Akkord berechtigen alle 
festgestellten oder vorlaͤufig zugelassenen Forderungen, welche weder mit einem 
Hypothekenrechte, Pfandrechte oder anderen Absonderungsrechte, noch auch mit 
einem Vorzugsrechte versehen sind. 
Fuͤr den Betrag, mit welchem ein Glaͤubiger wegen einer mit einem 
solchen Rechte versehenen Forderung an der Beschlußfassung über den Akkord 
Theil nehmen will, muß er auf das in Anspruch genommene Hypothekenrecht, 
Pandrecht oder andere Absonderungsrecht, oder auf das verlangte Vorzugsrecht 
vexzichten. 
g. 186. 
Zum Abschlusse des Akkords ist nothwendig, daß die nachstehenden Erfor- 
dernisse zusammentreffen: 
4) die Mehrzahl der im Termin persönlich oder durch Bevollmächtigte an- 
wesenden stimmberechtigten Gläubiger muß in den Akkord ausdrücklich 
einwilligen; sieht eine Forderung mehreren Personen, getheilt oder unge- 
theilt, zu, so gelten sie zusammen nur für Eine Person; 
2) die Gesammtsumme der den einwilligenden Gläubigern zustehenden For- 
derungen muß wenigstens drei Viertheile der Gesammtsumme aller zum 
Mitsiummen berechtigenden Forderungen (G. 185.) betragen; 
3) der Akkord muß allen Gläubigern, deren Forderungen durch denselben 
betroffen werden, gleiche Rechte gewähren; eine ungleiche Bestimmung 
der Rechte ist nur mit ausdrücklicher Einwilligung der zurückgesetzten 
Gläubiger zulässig. 
g. 187. 
Die Verhandlung über den Akkord muß, wenn derselbe im ersten Termin 
nicht zu Stande gekommen ist, in einem neuen Termin noch einmal wiederholt 
werden: - 
1) wenn im ersten Termin die Mehrzahl der anwesenden stimmberechtigten 
Glaͤubiger in den Akkord einwilligt, die Gesammtsumme ihrer Forderun- 
gen aber nicht den vorgeschriebenen Betrag erreicht (H. 180. Nr. 2.); 
2) wenn für den vorgeschriebenen Betrag die Einwilligung vorhanden ist, 
jedoch die Zahl der Einwilligenden nicht die Mehrheit der amwesenden 
stimmberechtigten Gläubiger bildet. . 
mk.4227.) 50“ Der
	        
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