Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

—  370  —

Glaͤubiger,  welche  Einspruch  erhoben  haben;  wenn  das  Rechtsmittel  wegen  ertheilter
  Bestaͤtigung  eingelegt  worden  ist:  der  Gemeinschuldner.

Der  Verwalter  der  Masse  und  andere  Betheiligte  können  sich  als  Intervenienten
  einer  der  Parteien  anschließen.

Die  Kosten  des  Rechtsmittels,  sowohl  die  gerichtlichen  als  die  außergerichtlichen
  Gebühren  und  Auslagen,  hat  der  unterliegende  Theil  zu  tragen.

F.  196.

Das  Erkenntniß,  durch  welches  die  Bestätigung  des  Akkords  rechtskräftig
ausgesprochen  oder  versagt  wird,  ist  für  alle  bei  dem  Akkorde  Betheiligten  bindend,
  aine  Unterschied,  ob  sie  bei  dem  Verfahren  als  Partei  aufgetreten  sind
oder  nicht.

III.  von  den  Wirkungen  dee  bestätigten  Akkorde.

F.  197.

Der  rechtsbraftig  bestätigte  Akkord  gilt  als  Vergleich  zwischen  dem  Gemeinschuldner
  und  allen  Konkursgläubigern,  die  Gläubiger  mögen  ihre  Forderungen
  im  Konkurse  angemeldet  hoben  oder  nicht,  zur  Theilnahme  an  der  Beschlußfassung
  über  den  Akkord  zugezogen  sein  oder  nicht.

Jedoch  sind  Forderungen,  für  welche  ein  Vorzugsrecht  geltend  gemacht
und  festgestellt  wird,  den  Wirkungen  des  Akkords  nicht  unterworfen;  es  müssen
diese  Forderungen  vollständig  befriedigt  werden.

Dasselbe  gilt  von  den  Forderungen  der  Massegläubiger,  ingleichen  von
solchen  Forderungen,  für  welche  die  Gläubiger  ein  Hypothekenrecht,  ein  Pfandrecht
  oder  ein  anderes  Absonderungsrecht  geltend  machen  und  nachweisen,  insoweit
  die  Forderungen  durch  die  zu  ihrer  abgesonderten  Befriedigung  dienenden
Gegenstande  gedeckt  sind.

S.  198.

Der  Akkord  befreit  den  Gemeinschuldner  von  der  Verpflichtung,  den  Ausfall
  zu  ersetzen,  welchen  die  Gläubiger  durch  den  Konkurs  und  durch  den  Akkord
erleiden,  insoweit  nicht  das  Gegentheil  in  dem  Akkorde  festgesetzt  wird.

Dagegen  werden  die  Rechte  der  Gläubiger  gegen  die  solidarischen  Mitgchurr
  des  Gemeinschuldners  und  dessen  Bürgen  durch  den  Akkord  nicht

erührk.
g.  199.

Nach  erfolgter  rechtskraftiger  Beslätigung  des  Akkords  hat  der  Verwalter
der  Masse  die  zur  Sicherung  der  Erfüllung  der  akkordmäßigen  Verpflichtungen
  fellgesehten  Maaßregeln  zu  treffen;  insbesondere  muß  er  noch  für  Befriedigung
  der  Massegläubiger  aus  dem  für  dieselben  zurückzubehaltenden  Deckungs-=fonds
  und  für  Ausantwortung,  beziehungsweise  Uebereignung  der  mit  einem
Rückforderungsrecht  in  Anspruch  genommenen  Gegenfstände  sorgen,  soweit  der
betreffende  Anspruch  im  Konkurse  festgestellt  ist.  Ist  dies  nicht  der  Fall,  so
bleiben  bis  zum  Ausgang  des  Streiks  diese  Gegenstände  unter  gerichtlicher

Sperre.
Sobald