Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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Achter Abschnitt. 
Von dem definitiven Verwalter der Masse und dem 
Verwaltungsrathe. 
g. 211. 
Zur Bestellung des definitiven Verwaltungspersonals wird nach Abhal- 
kung des ersten allgemeinen Prüfungstermins (§. 164.) geschritten, wenn die 
Abschließung eines Akkords nicht beancragt worden ist, oder wenn der Akkord 
überhaupt oder vorläufig gesetzlich unzulässig ist. 
In anderen Fällen findet die Bestellung des definitiven Verwaltungsper- 
sonals statt, sobald der Akkord von den Gläubigern endgältig verworfen oder 
die Bestätigung des geschlossenen Akkords von dem Gericht rechtfrifng versagt 
worden ist. 
G. 212. 
Das definitive Verwaltungspersonal besteht aus dem definitiven Verwalter 
der Masse; auch kann ein Verwalkungsrath von zwei oder drei Mitgliedern be- 
stellt werden. 213 
Die Konkursglaͤubiger oder deren Bevollmaͤchtigte haben den definitiven 
Verwalter und die Mitglieder des Verwaltungsraths in Vorschlag zu bringen; 
fuͤr das Amt des definitiven Verwalters sind von jedem Glaͤubiger drei Per- 
sonen zu bezeichnen. s 
Die Vorschlaͤge der Glaͤubiger sind sogleich in dem ersten Pruͤfungstermin 
zu erfordern, wenn dies nach Lage der Sache geschehen kann; andernfalls hat 
der Kommissar einen besonderen Termin anzuberaumen und zu demselben alle 
Gläubiger vorzuladen, deren Forderungen angemeldet sind. 
as Gericht ernennt demnächst den definitiven Verwalter und den Ver- 
waltungsrath aus der Zahl der vorgeschlagenen Personen. 
I- leicher Weise können für den Fall, daß der definitive Verwalter 
oder Mitglieder des Verwaltungsraths ausscheiden, Ersatzmanner im Voraus 
bestimmt werden. 
g. 211. 
Bei der Bestellung des definitiven Verwaltungspersonals ist nach folgenden 
Vorschriften zu verfahren: 
1) das Amt des definitiven Verwalters ist einem geschaͤftskundigen Manne 
zu uͤbertragen, welcher am Sitze des Gerichts, oder an dem Orte, wo 
das Hauptgeschaͤft des Gemeinschuldners sich befindet, oder in deren Naͤhe 
seinen Wohnsitz hat; 
2) das Amt als Mitglied des Verwaltungsraths ist nur solchen Personen 
zu uͤbertragen, welche am Wohnorte des Verwalters oder in dessen un- 
mittelbarer Naͤhe ihren Wohnsitz haben; es sollen zu Mitgliedern des 
Verwaltungsraths geschaͤftskundige Glaͤubiger oder Bevollmaͤchtigte der 
Glaͤubiger, in deren Ermangelung aber andere geeignete Personen bestellt 
werden; 
(Wr. 4227.) 512 3) der
	        
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