Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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3) der definitive Verwalter und die Mitglieder des Verwaltungsraths sind 
nach ihrer Ernennung von dem Kommissar auf die gewissenhafte Aus- 
führung der ihnen obliegenden Amtsverrichtungen mittelst Handschlags an 
Eidesstatt zu verpflichten; wird der einstweilige Verwalter zum definitiven 
ernannt, so ist derselbe auf die frühere Verpflichtung zu verweisen; 
4) die Ernennung des definitiven Verwalters ist auf die für die Bekannt- 
machung der Konkurserbffnung vorgeschriebene Weise (P. 123.) öffentlich 
bekannt zu machen; zugleich geor das Gericht dem definitiven Verwalter 
eine Bestallung zu seiner Legitimation zu erkheilen. 
. 215. 
Der definitive Verwalter ist der Vertreter der Gläubigerschaft und der 
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Masse. 
Seine Aufgabe ist, die Liquidation der Masse, die Feststellung der an die- 
selbe erhobenen Ansprüche und die Befriedigung der Gläubiger zu betreiben. 
Die Vorschriften, welche in den 9#. 131. bis 135. über die Befugnisse 
und Obliegenheiten des einstweiligen Verwalters, über seine Entlassung; über 
die Belohnung und Entschädigung für seine Geschäftsführung, sowie über die 
Bestellung eines Spezialvertreters der Gläubigerschaft und der Masse gegeben 
sind, gelten auch in Venef des definitiven Verwalters. 
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Im Falle eines außerordentlichen Umfanges der Verwaltungsgeschäfte 
können nach Anhbrung des definitiven Verwalters und auf gutachtliche Aeuße- 
rung des Kommissars dem definiciven Verwalter für bestimmte Zweige der Ver- 
waltung besondere Verwalter beigegeben werden. 
Die Beslellung der besonderen Verwalter erfolgt nach den für die Be- 
siellung des definitiven Verwalters ertheilten Vorschriften G. 214.). 
Die besonderen Verwalter haben innerhalb der ihnen überwiesenen Ge- 
schäftskreise die Rechte und Pflichten des definitiven Verwalters. Der Letztere 
ist für die Geschäftsführung derselben nicht verantworklich; er ist jedoch befugt, 
von ihnen jede die Verwaltung betreffende Auskunft zu verlangen, auch geeig- 
netenfalls ihre Entlassung zu beantragen. 
g. 217. 
Der Geschaͤftskreis des Verwaltungsraths erstreckt sich auf die Mitwir- 
kung desselben bei der Liquidation der Masse in den gesetzlich bestimmten Fällen. 
Der Verwaltungsrath hat innerhalb dieses Geschafrskreises das Interesse 
der Gläubigerschaft und der Masse wahrzunehmen. 
K. 218. 
In den Fällen, in welchen die Mitwirkung des Verwaltungsraths erfor- 
derlich ist, wird derselbe von dem Kommissar zur Berathung und Beschluß- 
fassung berufen; der Kommissar leitet die Berathungen. 
Der definitive Verwalter nimmt an den Berathungen und Beschlässen des 
Verwaltungsraths Theil; zur Beschlußfähigkeit ist die Theilnahme des defini- 
tiven
	        
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