Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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llände handelt, deren Tarwerkh den Betrag von funfzig Thalern über- 
steigt; 
2) zur Abschließung von Vergleichen, wenn der Werth des streitigen Ge- 
genstandes den Betrag von funfzig Thalern übersteigt; 
3) zur Anstellung von Klagen, zur, Anfechtung von Rechtshandlungen des 
Gemeinschuldners, zur Aufhebung von Rechtsgeschäften desselben und 
zum Eintritt in eosche Rechtsgeschäfte. 
K. 223. 
Der definitive Verwalter bedarf der Genehmigung oder Ermächtigung 
des Verwaltungsraths, oder wenn ein solcher nicht bestellt worden ist, der 
Genehmigung oder Ermächtigung des Kommissars, und in beiden Fällen der 
demnächsligen Besäiigung des Beschlusses durch das Gericht: 
1) wenn Immobilien, Gerechtigkeiten oder Schiffe aus freier Hand ver- 
dußert werden sollen; 
2) wenn es sich um die Anerkennung von Vindikationsansprüchen, um die 
Abschließung von Vergleichen und um die Anstellung von Klagen han- 
delt, insofern die Vindikationsansprüche, die Vergleiche und Klagen Im- 
mobilien, Gerechtigkeiten oder Schiffe betreffen. 
Vor der Entscheidung des Gerichts über die Ertheilung der Besläti- 
gung in den vorslehenden Fällen (Nr. 1. und 2.) hat der Kommissar den Ge- 
meinschuldner, sofern derselbe ohne Aufenthalt vernommen werden kann, mit 
seiner Ansicht zu hören. 
C. 224. 
Dem Gemeinschuldner kann auf dessen Antrag und nach Anhörung der 
Gläubiger eine Unterstützung zu seinem Unkerhalt und zum Unterhalt seiner 
Familie gewährt werden. 
Die Vernchmung, der Gldubiger findet in dem Termine fslakt, in welchem 
die Vorschläge wegen Bestellung des definitiven VBerwaltungspersonals gemacht 
werden G. 213.). 
ç Ueber die Gewährung der Unterflützung, sowie über den Betrag und die 
Dauer derselben wird von dem Gericht auf gutachtliche Aeußerung des defini- 
tiven Verwalters durch Beschluß entschieden; die Dauer der Unterstützung darf 
nicht den Zeitraum eines Jahres und in allen Fällen nicht die Dauer des 
Konkurses übersteigen. 
K. 225. 
Der Kommissar führt die Aufsicht über die Liquidation der Masse; der 
definitive Verwalter ist verpflichtet, ihm vierteljährlich einen Bericht über die 
Lage der Sache zu erflatten. 
Der Kommissar hat namentlich darauf zu sehen, daß das Liquidations= 
geschdft ordnungsmäßig und ohne Uneerbrcchung bekrieben wird, daß die Be- 
schlüsse des Verwaltungsraths nach Vorschrift der Gesetze gefaßt werden und 
daß die Ausführung der Beschlüsse deren Inhalt gemäß Frlolgt 
Hat er gegen die Gesetzlichkeit einer Maaßregel Bedenken, so kann er 
deren
	        
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