Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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g. 237. 
Wenn ein Anspruch hinsichtlich der Richtigkeit oder des Vorrechts rechts- 
kraͤftig ganz oder zum Theil abgewiesen wird, so kommt dies den sämmtlichen 
Konkursgldubigern zu statten, auch wenn sie an dem Prozesse nicht Theil ge- 
nommen haben. 
Gläubiger, welche den Prozeß geführt haben, sind befugt, aus der Masse 
die Erstattung der durch den Prozeß erwachsenen Kosten insoweit zu verlangen, 
als der Betrag der Kosten nicht den Vortheil übersteigt, welcher durch das ab- 
weisende Erkenntniß erlangt ist. 
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In allen Fällen, in welchen mehrere Gläubiger als Streitgenossen auf- 
treten, haben dieselben einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten zur Führung 
des Prozesses zu bestellen; die desondere Vertretung eines Glaubigers findet le- 
diglich auf seine Kosten statr. 
Tlfter Abschnitt. 
Von den Vertheilungen an die Konkursgläubiger. 
G. 239. 
Nach Bestellung des definitiven Verwalters können Vertheilungen und 
Zahlungen an die Konkursgläubiger stattfinden, sobald ein hinlänglicher Masse- 
bestand vorhanden ist. 
Wenn jedoch zur Anmeldung der Forderungen eine zweite Frist gestattet ist 
C#. 166. 167.), so sind Vertheilungen und Jahlungen an die Konkursgläubi- 
ger erst nach Abhaltung des zweiten Prüfungstermins zulässig. 
S. 240. 
Auf bevorzugte Forderungen können die Zahlungen von dem Kommissar 
nach Anhörung des definitiven Verwallters ohne Weiteres verfügt werden, wenn 
die Forderungen nach Umfang und Vorrecht fesistehen und der verfügbare Be- 
stand der Masse zur vollständigen Befriedigung aller übrigen Forderungen, 
welche besser oder gleich berechtigt sind, zulänglich bleibt, auch für die Kom- 
munkosien und übrigen Masseschulden, sowie für diejenigen, welche ein Rück- 
forderungsrecht geltend gemacht haben, genügende Deckung vorhanden ist. 
G. 241. 
Außer diesem Falle (G. 240.) hat zum Zweck einer jeden Vertheilung an 
die Konkursgläubiger der Kommissar einen Theilungsplan durch den definitiven 
WVerwalter entwerfen zu lassen. Nöthigenfalls ist dabei ein Rechnungsverstän- 
diger zuzuziehen. 
In dem Theilungsplane ist zuvörderst der vorhandene verfügbare Bestand 
der Masse festzustellen. Oabei muß hauptsächlich auf die Oeckung der Kommun- 
kosten und der übrigen Masseschulden, unter angemessener Beachtung der künf- 
tig noch zu erwartenden Deckungsmittel, Rücksicht genommen werden. 
Sodann sind die sämmtlichen Forderungen der Konkursgläubiger einzeln 
Jahrgang 1855. (T#r. 4227.) 52 auf-
	        
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