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Absonderung der Erbschaft von dem eigenthuͤmlichen Vermoͤgen des Gemein-
schuldners (F. 37. Nr. 1.) nur innerhalb der Fristen geltend machen, welche
das Gericht in dem Konkursverfahren zur Anmeldung der Ansprüche der Kon-
kursgläubiger (. 105. bis 107.) bestimmt. «
,. Der Verwalter kann unter Genehmigung des Kommissars das Recht auf
Absonderung der Erbschaft anerkennen.
g. 257.
Die Verwaltung und Realisirung des abgesonderten Nachlasses erfolgt
durch das für die Konkursmasse bestellte Verwaltungspersonal nach den Beslim-
mungen, welche in dem Konkursverfahren zur Anwendung kommen.
Die absonderungsberechtigten Erbschaftsgläubiger und Legatare sind be-
fugt, bei der Bestellung des Verwaltungspersonals in derselben Weise, wie die
Konkursgläubiger mitzuwirken. #. 2
. 258.
Wenn der Nachlaß zur Befriedigung der Erbschaftsglaͤubiger und Lega-
tare, welche das Absonderungsrecht geltend machen, zulaͤnglich ist, so haben die-
selben ihre Forderungen, ohne weitere Betheiligung beim Konkurse, gegen den
Verwalter der Masse auszufuͤhren. Sobald die Forderungen fesistehen, erhal-
ten sie aus dem Nachlasse ihre vollständige Befriedigung an Kapital, Zinsen
und Kostlen.
C. 259.
Reicht der Nachlaß zur Befriedigung der absonderungsberechtigten Erb-
schaftsgläubiger und Legatare nicht aus, oder ist die Zulänglichkeit desselben
zweifelhaft, so werden die Forderungen in einem besonderen Verfahren erörtert,
festgestellt und befriedigt.
Hierbei dienen die Bestimmungen zur Nichtschnur, welche in dem Konkurs-
verfahren gelten.
g. 200.
Nach den vorstehenden Grundsätzen (§#. 256. bis 259.) ist auch bei der
abgesonderten Befriedigung der eigenen Gläubiger des Gemeinschuldners aus
dem eigenthümlichen Vermögen desselben zu verfahren, insoweit den Gläubigern
das Recht auf Absonderung dieses Vermögens von dem Nachlasse zusteht (G. 37.
Nr. 2.).
1B g. 261.
Wenn die Absonderung des Nachlasses aus dem Grunde erfolgen mußQ,
weil die eigenen Gläubiger des Gemeinschuldners von der Rechtswohlthat des
Inventars Gebrauch machen G. 37. Nr. 2.), so sindet ein besonderes Konkurs-
verfahren über den Nachlaß in dem Gerichtsstande der Erbschaft statt.
K. 262.
Wird erst nach der Konkurseröffnung eine dem Gemeinschuldner ange-
fallene Erbschaft von der Gläubigerschaft übernommen, so gehört nur dasjenige
zur Konkursmasse, was von der Erbschaft nach Abzug und Tilgung der auf
derselben haftenden Schulden und Lassen übrig bleibt. ·
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