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Räcksfälle dieser Kapitalien berücksichtigt und die betreffenden Gläubiger darauf
angewiesen werden. .
Der definitive Verwalter der Masse hat die Rechnung über seine ge-
sammte Geschäftsführung bei der Aufsiellung der Schlußvertheilung zu legen.
Die Abnahme der Rechnung geschiebt in dem Termine zur Vollgiehung
der Schlußvertheilung durch den Kommissar unter Zuziehung des Verwaltungs-=
raths, des Gemeinschuldners und der Gläubiger oder der von denselben etwa
ernannten gemeinschaftlichen Rechnungöbevollmächtigten. Den Betheiligten sieht
frei, von der Rechnung zuvor in dem Büreau des Gerichts Einsicht zu neh-
men; dies ist ihnen bei der Vorladung zum Termin bekannt zu machen.
g. 280.
Das Vermögen, welches der Gemeinschuldner erwirbt, nachdem die Been-
digung des Konkurses durch Beschluß ausgesprochen ist (F. 277.), fällt seiner
Verwaltung und Verfügung anheim. Die nicht vollsiändig befriedigten Kon-
kursgläubiger und die neuen Gläubiger sind befugt, sich an dasselbe im ge-
wöhnlichen Verfahren zu halten.
Idl jedoch der Gemeinschuldner als entschuldbar anzusehen, so kann ge-
gen ihn wegen der zur Zeit der Konkurseröffnung vorhandenen Forderungen
die Exekution durch Personalarrest nicht vollstreckt werden.
Ueber die Entschuldbarkeit des Gemeinschuldners haben sich in dem Ter-
min zur Vollziehung der Schlußvertheilung die erschienenen Glaubiger zu außern.
Der Kommissar nimmt ihre Erklärungen zu Protokoll und das Gerichr beschließt
auf den Vortrag des Kommissars, ob der Gemeinschuldner nach Lage der
Sache für entschuldbar anzusehen ist oder nicht.
Gunfzehnter Abschnitt.
Besondere Bestimmungen.
Zür den Konkure über dae Vermögen von Aktiengesellschaften.
g. 281.
Ueber das Vermoͤgen einer Aktiengesellschaft, welche auf Gewerbe= oder
Handelsunternehmungen gerichtet ist, wird der Konkurs eroͤffnet:
1) wenn nach der der Bezirksregierung vorgelegten Bilanz die Schulden
der Gesellschaft das Vermögen derselben übersteigen (#. 20. des Gesetzes
über die Aktiengesellschaften vom 9. November 1843., Gesetz-Sammlung
S. 341.)
2) wenn die Gesellschaft ihre Zahlungen eingestellt hat. Sind die Zahlun-
gen erst eingestellt worden, nachdem die Auflösung der Gesellschaft be-
reits erfolgt ist, so findet die Eröffnung des Konkurses slatt, insofern die
Liquidation und Vertheilung des Gesellschaftsvermögens nicht beendigt ist.
§. 282.
Die Verpflichtung zur Anzeige der Zahlungseinslellung (g. 116.) liegt
den