Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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K. 289. 
Wird in dem Konkurse über das Gesellschaftsvermögen den Gesellschaftern 
ein Akkord bewilligt, so hat derselbe zugleich die Einstellung der Konkurse über 
das Privatvermögen der Gesellschafter zur Folge, sofern diese Konkurse nur aus 
Veranlassung des Konkurses über das Gesellschaftsvermögen eröffnet worden 
sind (§. 287.); jedoch werden die Forderungen der Privatgläubiger von dem 
Akkorde nicht betroffen. * 
Es ist zulässig, einem einzelnen Gesellschafter einen Akkord in dem Kon- 
kurse über sein Privatvermögen zu bewilligen. 
Die Gesellschaftsglaubiger sind befugt, an der Verhandlung und Beschluß- 
fassung über einen solchen Akkord Theil zu nehmen, ohne daß sie auf das Recht 
zur abgesonderten Befriedigung aus dem Gesellschaftsvermögen Verzicht leisten. 
Der Akkord erstreckl sich nicht auf das Gesellschafesvermögen und den 
Konkurs über dasselbe. 
Der Gesellschafter, welchem der Akkord bewilligt ist, erhält nur sein Privat= 
vermögen zurück und wird von der solidarischen Verhaftung für die Gestll- 
schaftsschulden frei. 
K. 291. 
Wenn nur ein Mitglied einer unter gemeinschaftlicher Firma bestehenden 
Handelzsgesellschaft seine Zahlungen einstellt, so ist an die Konkursmasse desselben 
sein Antrheil an dem Gesellschaftsvermögen herauszugeben. Zu diesem Behuf 
hat der Verwalter der Masse das Aus dersetzungsverfahren zu betreiben. 
Die übrigen Gesellschafter haben das Recht, den dem Gemeinschuldner 
zur Last fallenden Antheil an den Gesellschaftsschulden in Abzug zu bringen, 
ohne daß sie sich deshalb in den Konkurs einzulassen verpflichtet sind (I. 36.). 
Sie haben jedoch die Konkursmasse gegen die Ansprüche der Gesellschaftsglau= 
biger sicher zu stellen. 
Die in der Gesellschaft verbleibenden Mitglieder sind auch befugt, den 
Antheil des Gemeinschuldners an den zum Gesellschaftsvermögen gehörigen 
0 und Geräthschaften für den Bekrag der gerichtlichen Taxe zu über- 
nehmen. 
III. Verfahren über dae inländische Vermögen einee aueländischen 
Gemeinschuldners. 
* 
Wenn ein Ausländer, welcher im Inlande eine Handelsniederlassung hat, 
seine JZahlungen einstellt, so ist von dem Gericht, in dessen Bezirk die Handels- 
niederlassung sich befindet, der Parrikularkonkurs zu eröffnen. Derselbe erstreckt 
sich auf die sämmtlichen im Inlande befindlichen Vermögensstücke des Gemein- 
schuldners. 
g. 293. 
Besitzt ein Ausländer, über dessen Vermögen im Auslande der Konkurs 
eröffnet worden ist, im Inlande keine Handelemieberlassinz, jedoch anderweitiges 
Vermäögen, so ist die Exekution in das inländische Vermögen zulässig. 
 
	        
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