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an Kapital, Zinsen und Kosten durch Zahlung, Erlaß oder in anderer Weise
vollständig getilgt sind, die Gläubiger mögen ihre Forderungen im Konkurse
angemeldet haben oder nicht.
S. 312.
Der Gemeinschuldner hat das Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand bei dem Konkursgericht einzureichen und demselben die Quittungen der
Gläubiger, sowie die sonstigen Beweisstücke beizufügen.
as Konkursgericht giebt den Betheiligten Gelegenheit, sich über die
Wahrheit der von dem Gemeinschuldner vorgerragenen Thatsachen zu Gußern.
Zu diesem Zweck wird eine Abschrift des Gesuchs an der Gerichtsstelle
und auf der Börse, sofern eine solche am Orte des Gerichts vorhanden ist,
während eines Zeitraums von zwei Monaten öffentlich ausgehängt. Der Aus-
hang muß in jedem Falle auch an dem gegenwärtigen Wohnorte des Gemein-
schuldners statrfinden.
g. 313.
Bescheinigt der Gemeinschuldner, daß einzelne Gläubiger, deren Befrie-
digung nachzuweisen (G. 311.) er außer Stande ist, nach Leben und Aufenthalt
unbekannt sind, so sind solche Gläubiger auf sein Verlangen aufzufordern, ihre
Ansprüche binnen zwei Monaten beim Gericht anzumelden. Diese Aufforde-
rung ist mit dem Gesuch an der Gerichtsstelle und auf der Börse auszuhängen,
sowie in diejenigen bffentlichen Blätter einzurücken, welche das Gericht für an-
gemessen erachtet.
Etwanige Anmeldungen sind dem Gemeinschuldner mitzutheilen.
Melden die Glubiger sich nicht, so steht der Mangel des Nachweises
ihrer Befriedigung der Wiedereinsetzung des Gemeinschuldners in den vorigen
Stand nicht entgegen. 6 44
. 314.
Jeder Glaͤubiger, welcher noch nicht vollstaͤndig befriedigt ist, kann seine
Einwendungen en das Gesuch bei dem Gericht anbringen. Das Gericht hat
daruͤber das N räige von Amtswegen zu ermitteln; ein kontradiktorisches Ver-
fahren sindet nicht statr.
An den Orten, wo kaufmännische Korporationen bestehen, müssen die Vor-
steher derselben über das Gesuch gehört werden; an anderen Orten sind die
zuständigen Handelskammern zur Aeußerung über das Gesuch aufzufordern.
g. 315.
Nach Ablauf des fuͤr den oͤffentlichen Aushang des Gesuchs bestimmten
Zeitraums sind die Verhandlungen dem Staatsanwalte des Bezirks zur Erklä-
rung über das Gesuch vorzulegen.
Das Konkurzsgericht entscheidet über das Gesuch durch Beschluß nach
Anhörung des Staatsanwalts.
W dem Gesuch stattgegeben, so muß die Entscheidung in derselben
Weise öffentlich bekannt hemache werden, wie dies hinsichtlich des Gesuchs vor-
geschrieben ist G. 312.).
Wird das Gesuch verworfen, so kann dasselbe erst nach Ablauf von drei
Jahren wiederholt werden.
K. 316.