Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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an Kapital, Zinsen und Kosten durch Zahlung, Erlaß oder in anderer Weise 
vollständig getilgt sind, die Gläubiger mögen ihre Forderungen im Konkurse 
angemeldet haben oder nicht. 
S. 312. 
Der Gemeinschuldner hat das Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen 
Stand bei dem Konkursgericht einzureichen und demselben die Quittungen der 
Gläubiger, sowie die sonstigen Beweisstücke beizufügen. 
as Konkursgericht giebt den Betheiligten Gelegenheit, sich über die 
Wahrheit der von dem Gemeinschuldner vorgerragenen Thatsachen zu Gußern. 
Zu diesem Zweck wird eine Abschrift des Gesuchs an der Gerichtsstelle 
und auf der Börse, sofern eine solche am Orte des Gerichts vorhanden ist, 
während eines Zeitraums von zwei Monaten öffentlich ausgehängt. Der Aus- 
hang muß in jedem Falle auch an dem gegenwärtigen Wohnorte des Gemein- 
schuldners statrfinden. 
g. 313. 
Bescheinigt der Gemeinschuldner, daß einzelne Gläubiger, deren Befrie- 
digung nachzuweisen (G. 311.) er außer Stande ist, nach Leben und Aufenthalt 
unbekannt sind, so sind solche Gläubiger auf sein Verlangen aufzufordern, ihre 
Ansprüche binnen zwei Monaten beim Gericht anzumelden. Diese Aufforde- 
rung ist mit dem Gesuch an der Gerichtsstelle und auf der Börse auszuhängen, 
sowie in diejenigen bffentlichen Blätter einzurücken, welche das Gericht für an- 
gemessen erachtet. 
Etwanige Anmeldungen sind dem Gemeinschuldner mitzutheilen. 
Melden die Glubiger sich nicht, so steht der Mangel des Nachweises 
ihrer Befriedigung der Wiedereinsetzung des Gemeinschuldners in den vorigen 
Stand nicht entgegen. 6 44 
. 314. 
Jeder Glaͤubiger, welcher noch nicht vollstaͤndig befriedigt ist, kann seine 
Einwendungen en das Gesuch bei dem Gericht anbringen. Das Gericht hat 
daruͤber das N räige von Amtswegen zu ermitteln; ein kontradiktorisches Ver- 
fahren sindet nicht statr. 
An den Orten, wo kaufmännische Korporationen bestehen, müssen die Vor- 
steher derselben über das Gesuch gehört werden; an anderen Orten sind die 
zuständigen Handelskammern zur Aeußerung über das Gesuch aufzufordern. 
g. 315. 
Nach Ablauf des fuͤr den oͤffentlichen Aushang des Gesuchs bestimmten 
Zeitraums sind die Verhandlungen dem Staatsanwalte des Bezirks zur Erklä- 
rung über das Gesuch vorzulegen. 
Das Konkurzsgericht entscheidet über das Gesuch durch Beschluß nach 
Anhörung des Staatsanwalts. 
W dem Gesuch stattgegeben, so muß die Entscheidung in derselben 
Weise öffentlich bekannt hemache werden, wie dies hinsichtlich des Gesuchs vor- 
geschrieben ist G. 312.). 
Wird das Gesuch verworfen, so kann dasselbe erst nach Ablauf von drei 
Jahren wiederholt werden. 
K. 316.
	        
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