Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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S. 331. 
Die Anfechtung des Beschlusses G. 330.) hat keine aufschiebende Wirkung. 
Das Konkursverfahren muß so lange auf Grund des angefochtenen Be- 
schlusses fortgesetzt werden, als. nicht die Wiederaufhebung des Kourses durch 
ein rechtskräftiges Erkenntniß ausgesprochen wird. 
Die rechtskräftige Wiederaufhebung des Konkurses ist in derselben Weise 
öffenelich bekannt zu machen, in welcher die Bekanntmachung der Eröffnung des 
Konkurses geschehen ist G. 329). 
. 332. 
Die gesetzlichen Bestimmungen, welche die Zahlungseinstellung betreffen, 
finden im Falle des gemeinen Konkurses keine Anwendung. 
Soweit in den Gesetzen von der Jahlungseinstellung die Rede ist, sind 
dieselben lediglich auf den Fall des kaufmännischen Konkurses zu beziehen. 
Zweiter Abschnitt. 
Von dem Verfahren im Konkurse. 
g. 333. 
Für das Verfahren im gemeinen Konkurse kommen die Vorschriften über 
das Verfahren im kaufmännischen Konkurse (Titel 2. Abschnitt 3. bis 16.) zur 
Anwendung. 
Jedoch treten dabei die nachstehenden Abänderungen und Modifikationen ein. 
S. 334. 
Das Gericht hat vor der Beschlußnahme über die Konkurseröffnung 
Maaßregeln zur Sicherung der Konkursmasse in dringenden Fällen (F. 137.) 
nicht von Amtswegen, sondern nur auf den Antrag eines Gldubigers zu treffen. 
Wohmt der Gemeinschuldner in dem Bezirk eines Einzelrichters, so kann 
der Letztere auf den Antrag eines Gläubigers vor der Konkurseröffnung Maas- 
regeln zur Sicherung der Konkursmasse treffen, wenn die erfolgte Anbringung 
des Antrags auf Konkurseröffnung und zugleich Umstände bescheinigt werden, 
aus welchen erhellt, daß der Gemeinschuldner entwichen ist, oder daß Sachen 
desselben bei Seite geschafft werden. Der Richter hat die Verhandlungen über 
die getroffenen Maaßregeln sofort an das Konkurögericht abzugeben. 
g. 335. 
Der einstweilige Verwalter der Masse hat die ausstehenden Forderungen 
und die Schulden des Gemeinschuldners aus den Büchern und Papieren, oder 
in anderer Weise zu ermitteln; er hat dieselben in dem Inventar oder in einem 
Nachtrage zu verzeichnen und das Inventar mit einem Abschlusse zu versehen, 
welcher das Verhältniß des Vermögens und der Schulden darstellt. Ein sol- 
ches Inventar verrritt zugleich die Stelle der Bilanz (F. 155.). 
Ist in dem Konkurse über einen Nachlaß das Nachlaßinventar bereits 
angeferrigt, so hat der Verwalter dasselbe zu prüfen und zu berichtigen. 
S. 336.
	        
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