Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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K. 341. 
Der Glubiger, welcher, nach erlangter Kenntniß von der gerichtlichen 
Anzeige der Vermögensunzulänglichkeit des Gemeinschuldners oder von dem 
Antrage auf Konkurseröffnung, zu seiner Begünstigung und zum Nachtheil der 
übrigen Gläubiger einen besonderen Vertrag mit dem Gemeinschuldner oder 
dessen Erben eingeht, oder welcher sich von demselben oder anderen Personen 
besondere Vortheile dafür gewähren oder versprechen läßt, daß er bei der Be- 
rathung und Beschlußnahme der Glaubiger in einem gewissen Sinne stimme, 
wird mit Gefängniß bis zu Einem Jahre bestraft. 
Auch kann gegen denselben zugleich auf zeitige Untersagung der Aus- 
übung der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. 
Vierter Titel. 
Von dem erbschaftlichen Liquidationsverfahren. 
§. 342. 
Jeder Benefizialerbe ist berechtigt, das Liquidationsverfahren über den 
Nachlaß seines Erblassers zu beantragen. 
Sind mehrere Erben vorhanden, so steht der Antrag jedem einzelnen 
derselben in Beziehung auf den ganzen Nachlaß zu, selbst wenn die uͤbrigen 
Erben die Erbschaft ohne Vorbehalt der Rechtswohlthat des Inventars ange- 
treten haben. « 
H.343. 
Der Antrag auf Eroͤffnung des Liquidationsverfahrens ist nur innerhalb 
Eines Jahres, von der erlangten Wissenschaft von dem Anfall der Erbschaft 
an gerechnet, zulaͤssig. 
Der Antrag muß in dem Gerichtsstande der Erbschaft angebracht werden. 
. 344 
Ist das Nachlaßinventar nicht bereits errichtet, so muß der Erbe gleich- 
zeitig mit dem Antrage auf Eröffnung des Liquidationsverfahrens ein Verzeich- 
niß der bekannten Erbschaftsgläubiger und der Legatare übergeben, sowie ein 
Inventar über die zum Nachlasse gehörigen Vermögensstücke einreichen oder die 
gerichtliche Inventur derselben beantragen. 
Die gerichtliche Inventur muß stattfinden, wenn von mehreren Erben auch 
nur Einer dieselbe verlangt. 
g. 345. 
Der Erbe, welcher auf Eröffnung des Liquidationsverfahrens vorschrifts- 
mähig angetragen hat, bleibt in dem Besitz und der Verwaltung des Nach- 
lasses; er kann vor der Beendigung des Verfahrens zu keiner Jahung an Le- 
gatare oder an solche Erbschaftsgläubiger angrhalten werden, welche nur einen 
persönlichen Anspruch geltend machen. 
Hierdurch wird jedoch die Fortführung der bereits anhängigen Prozesse 
und die Einleitung neuer Klagen, sowie die Anlegung von Arresten auf Nach- 
laßgegenstände nicht ausgeschlossen. 
Auch
	        
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