Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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Auch bleibt die Eroͤffnung des Konkurses uͤber den Nachlaß in Gemaͤß- 
beit der darüber geltenden Beslimmungen (99. 321. bis 323.) jederzeit zulässig. 
. 346. 
Haben mehrere Erben das Liquidationsverfahren beantragt, so sind die- 
selben gehalten, einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten in dem Bezirk des 
Gerichts zu bestellen und dem Gericht anzuzeigen. 
So lange dies nicht geschehen ist, werden die in dem WVerfahren ergehen- 
den Zustellungen an die Erben als gültig bewirkt angesehen, wenm sie auch nur 
an Einen der Erben erfolgt sind. 
» H.347. 
Bei der Eroͤffnung des Liquidationsverfahrens sind die saͤmmtlichen Erb- 
schaftsglaͤubiger und Legatare aufzufordern, ihre Anspruͤche, dieselben moͤgen 
bereits rechtshängig sein oder nichk, bis zu einem gewissen Tage bei dem Ge- 
richt schriftlich oder zu Protokoll anzumelden. 
Die Besiimmung der Anmeldungsfrist hängt von dem Ermessen des Ge- 
richts ab; doch darf die Frist nicht unter drei Wochen und nicht über sechs 
Monate, vom Tage der Aufforderung an, betragen. 
g. 348. 
Der Aufforderung ist die Verwarnung beizufügen, daß die Erbschafts- 
läubiger und Legatare, welche ihre Forderungen nicht innerhalb der bestimmten 
Fein anmelden, sich wegen ihrer Befriedigung nur an dasjenige halten können, 
was nach vollständiger Berichtigung aller rechtzeitig angemeldeten Forderungen 
von der Nachlaßmasse, mit Ausschluß aller seit dem Ableben des Erblassers 
gezogenen Nutzungen, übrig bleibt. 
Zugleich ist in der Aufforderung eine öffentliche Sitzung des Gerichts 
zur Abfassung des Präklusionserkenntnisses anzuberaumen. 
F. 349. 
Die Aufforderung ist öffentlich bekannt zu machen. 
Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch eine oder mehrere Anzeigen 
in öffentlichen Bla¾ktern nach dem Ermessen des Gerichts, sowie durch offent- 
lichen Anschlag an der Gerichtsstelle und an anderen geeigneten Orten. 
Die Aufforderung ist außerdem der Steuererhebungsstelle und dem Ge- 
meindevorsiande am letzten Wohnorte des Erblassers, sowie jedem Erbschafts- 
gläubiger und Legatar, welcher in dem Nachlaßinventar oder in dem übergebe- 
nen Verzeichnisse (G. 341.) aufgeführt sieht, ingleichen dem Erben in einfacher 
Abschrift zu übersenden. Jedoch ist in keinem Falle die Wirksamkeit der Auf- 
forderung von dieser besonderen Zustellung abhängig. 
F. 350. 
Die Anmeldung der Forderung muß den Namen, Wohnort und Stand 
des Gläubigers, sowie den Betrag und den Rechtsgrund der Forderung ent- 
halten. Die Beweismittel für die Richtigkeit der Forderung sind der Anmel- 
dung beizufügen oder darin anzugeben; wird die Anmeldung schriftlich eingereicht, 
so ist eine Abschrift derselben und ihrer Beilagen beizufügen. 
(Nr. 422..) g. 351.
	        
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