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gemeldet worden sind; es ist nur die Anmeldung des Vorrechts nachzuholen, so-
fern ein solches für die angemeldete Forderung in Anspruch genommen wird.
Die im Liquidationsverfahren angemeldeten Forderungen sind in die bei
der Prüfungsverhandlung zum Grunde zu legende tabellarische Nachweisung
(W. 170. 171.) aufzunehmen.
Ein Akkord findet nicht statt.
Gläubiger welche mit ihren Forderungen an den Nachlaß im Liaui-
dationsverfahren ausgeschlossen worden sind G. 352.), können im Konkurse erst
nach Befriedigung der Gläubiger, welchen in dem Prcklusionserkenntnisse ihre
Ansprüche vorbehalten sind, aus der Masse Befriedigung erhalten.
C. 361. ,
Was in dem gegenwaͤrtigen Titel hinsichtlich des Benefizialerben verord-
net ist, gilt auch von dem Nachlaßkurator, soweit nicht die Einschraͤnkungen,
welchen derselbe bei der Fuͤhrung der Kuratel gesetzlich unterworfen ist, von
selbst Abaͤnderungen bedingen.
Fünfter Titel.
Von dem Prioritätsverfahren in der Erekutionsinstanz.
Erster Abschnitt.
Von dem Prioritätsverfahren bei Erekutionsvollstreckungen in
das bewegliche Vermbgen.
g. 362.
Wenn ein Glaͤubiger im Wege der Exekution bewegliche Sachen seines
Schuldners in Beschlag genommen hat, so koͤnnen andere Glaͤubiger desselben
Schuldners wegen Forderungen, welche gegen den Letzteren vollstreckbar sind,
der Beschlagnahme beitreten und aus den in Beschlag genommenen Sachen ihre
Befriedigung suchen.
g. 363. "
Wenn ein Gläubiger im Wege der Erekution eine ausstehende Forderung
seines Schuldners in Beschlag genommen hat, oder zur Einklagung einer sol-
chen Forderung mit den Rechten eines Assignatars ermaͤchtigt worden ist, so
können andere Gläubiger auf Grund eines vollstreckbaren Titels der Beschlag-
nahme der Forderung oder der Ermaͤchtigung zur Einklagung derselben beitreten
und aus der Forderung ihre Befriedigung suchen.
Dasselbe findet siatt, wenn ein Glaͤubiger zur Einklagung einer solchen
Forderung ermächrigt worden ist, die nicht eine bestimmte Geldsumme, sondern
andere körperliche Sachen zum Gegenstande hat.
· , . 364.
Die Beitrittserklärung ist bei dem Gericht anzubringen, von welchem die
Exekution vollstreckt worden ist (G. 362.), oder welches zuerst die Forderung in
Beschlag genommen oder die Ermächtigung zur Einklagung ertheilt har (G. 363.).
ie Beitrictserklärung muß den Nachweis der Vollsireckbarkeit der For-
derung