Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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Wird der Anspruch der Faustpfandglaͤubiger bestritten, so ist derselbe von 
ihnen mittelst einer Interventionsklage in einem besonderen Prozesse auszufüh- 
ren. Zur Anstellung der Interventionsklage hat das Gericht erforderlichen 
Falls eine Frist zu bestimmen. Lauft dieselbe fruchtlos ab, so wird auf den 
Anspruch nur dann weiltere Rücksicht genommen, wenn die Klage noch vor dem 
Termin zur Vertheilung der Masse angestellt wird. 
Die Klage muß bei dem Gericht, welchem die Vertheilung der Masse 
pestett angestellt und sowohl gegen die widersprechenden Gläubiger, als gegen 
en Schuldner, wenn dieser den Anspruch bestreitet, gerichtet werden. 
Zweiter Abschnitt. 
Von dem Prioritätsverfahren bei Erekutionsvollstreckungen in 
Besoldungen und andere an die Person des Schuldners gebun- 
dene fortlaufende Einkünfte. 
. 377. 
Die im Wege der Exekution erfolgte Beschlagnahme von Besoldungen, 
Dienstemolumenken, Wartegeldern, Pensionen, Fideikommiß= oder Lehnsnutzun- 
en, oder anderen an die Person des Schuldners gebundenen fortlaufenden 
inkünften erstreckt sich sowohl auf die bereits falligen, als auf die künftigen 
Beträge derselben. 
Die einmal erfolgte Beschlagnahme des Diensteinkommens umfaßt auch 
jedes Oiensteinkommen, welches bei später eintretenden Veränderungen durch 
Versetzung, durch Uebernahme neuer Aemter oder durch Gehaltszulage erwor- 
ben wird. 
F. 378. 
Wenn Besoldunger oder andere an die Person des Schuldners gebun- 
dene fortlaufende Einkünfte (H. 377.) von mehreren Gläubigern im Wege der 
Exekution in Beschlag genommen worden sind, so müssen dieselben gerichtlich 
vertheilt werden. 
S. 379. 
Die Vertheilung erfolgt jaährlich mit dem Ablauf des Kalenderjahres, 
sobald die letzte Hebung eingegangen ist. 
S. 380. 
Bei den Vertheilungen ist nach folgenden Grundsätzen zu verfahren: 
1) Forderungen, welchen ein Vorrecht zusieht G. 308.), werden vorzugsweise 
efriedigt. 
2) Von den übrigen Forderungen kommen zunchst die vor der ersten Be- 
schlagnahme entstandenen zur Hebung. Dabei fällt die Einnahme des 
ersten Jahres denjenigen Gläubigern zu, welche die erste Beschlagnahme 
ausgebracht haben. Die Einnmahme des zweiten Jahres wird zu gleichen 
Rechten auf sämmtliche Gläubiger vertheilt, welche während des ersten 
Jahres die Beschlagnahme ausgebracht haben oder derselben beigetreten 
sind. Bei der Vertheilung der Einnahme des dritten und jeden folgen- 
den
	        
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