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den Jahres treten den früher theilnehmenden Glkubigern immer noch
diejenigen mit gleichen Rechten hinzu, welche in dem zunächst vorange-
gangenen Jahre der Beschlagnahme beigetreten sind.
3) Erst nach Berichtigung dieser Forderungen (Nr. 2.) kommen die nach
der ersten Beschlagnahme entstandenen Forderungen zur Hebung. Hier-
bei schließt berienige Gläubiger, welcher der Beschlagnahme früher bei-
getreten ist, die später beigetretenen Gläubiger aus; Send mehrere Gläu-
iger an demselben Tage beigetreten, so haben sie gleiche Rechte.
4) Die Vertheilung unter die gleichberechtigten Gläubiger geschieht nach
Verhältniß des Betrages ihrer Forderungen.
G. 381.
Im Uebrigen kommen bei den jährlichen Vertheilungen die Vorschriften
des ersten Abschnitts (98. 369. 370. 372. bis 375.) zur Amwendung.
F. 382.
Bestehen die in Beschlag genommenen forklaufenden Einkünfte in Revenüen
von Immobilien, so finden die Bestimmungen des gegenwärtigen Abschnitts keine
Anwendung, insoweit es sich um Vertheilungen unter die Realgläubiger handelt.
Dritter Abschnitt.
Von der Vertheilung der Kaufgelder bei nothwendigen Sub-
hastationen.
. 383.
Bei den im Wege der Erekution erfolgenden nothwendigen Subhastatio-
nen von Grundstücken findet die Befriedigung der Realgläubiger aus den Kauf-
geldern in der Reihenfolge und in dem Umfange statt, welche für die Verthei-
lung der Kaufgelder im Falle des Konkurses fesigesetzt sind (Tirel I. Abschnitt 6.).
S. 384.
Das Subhastationspatent muß allemal die Bekanntmachung enthalten,
daß die Glaubiger, welche wegen einer aus dem Hypolhekenbuch nicht ersicht-
lichen Realforderung aus den Kaufgeldern Befriedigung suchen, sich mit ihrem
Anspruch bei dem Gericht zu melden haben.
Den Kassen und Anstalten, welchen das Grundslück zu den in den G. 47.
bis 49. des gegenwärtigen Gesetzes bezeichneten Abgaben und Leistungen ver-
pflichtet isi, wird eine Abschrift des Subhastationspatents zugestellt; jedoch ist
die Wirksamkeit der in demselben enthaltenen Bekanntmachung von dieser beson-
deren Zuslellung nicht abhängig.
g. 385.
Nach der Publikation des Adjudikationsbescheides wird von Amtswegen
ein Termin zur Belegung und Vertheilung der Kaufgelder vor einem Kommissar
des Subhastationsgerichks angesetzt.
Zu diesem Termin sind der Ersteher des Grundstücks, der Extrahent der
Subhastation, der Schuldner, sowie die Gläubiger vorzuladen, welche aus dem
Ger 427.) Hypo-