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Gleichzeitig ist der aus dem Protokolle sich ergebende etwanige Kaufgelder-
rückstand in das Hypothekenbuch einzutragen. Der Eintragungsvermerk —* zu-
gleich die den einzeinen Glaͤubigern uͤbereigneten Antheile an dem Kaufgelder-
rückstande zu bezeichnen, sowie die Rangordnung derselben r** eben. Als Ein-
tragungsurkunde dient eine Ausfertigung des Adjudikations eihrdes und des
Protokolles über die Belegung und Vercheiung der Kaufgelder. Jeder Gläu-
biger, welchem ein Antheil an dem Rückstande übereignet ist, hat die Befugniß,
zu verlangen, daß ihm von dieser Eintragungsurkunde, nach Maaßgabe des
ihm zustehenden Vorrechts, eine Theilobligation abgezweigt wird.
Das Subhastationsgericht hat die vorstehenden Eintragungen und Ls-
schungen von Amtswegen zu veranlassen.
Jeder Gldubiger, dessen Forderung von dem Ersteher in Anrechnung auf
die Kaufgelder übernommen worden ist, kann eine Ausfertigung des Kaufgelder-
Belegungsprotokolls verlangen.
S. 401.
Was nach der in Gemäßheit der vorstehenden Bestimmungen (9/. 383. ff.)
erfolgten Befriedigung der Realgldubiger von den Kaufgeldern übrig bleibt,
dient zur Befriedigung der Realgläubiger wesen ällerer als zweijähriger Rück-
siände von Hypothekenzinsen und anderen Prästationen, sowie zur Befriedigung
der persönlichen Gläubiger, welche die Subhastation beantragt haben, oder
welche den Kaufgelderrest im Wege der Exekution in Beschlag genommen haben.
Wenn der Kaufgelderrest zur vollständigen Befriedigung der Gläubiger,
welche auf denselben Anspruch machen, nicht zulänglich ist, so findet das im
ersten Abschnitt des gegenwärtigen Titels vorgeschriebene Prioritätsverfahren statt.
g. 402.
Bei nothwendigen Subhastationen von solchen Schiffsmuͤhlen und Gerech-
tigkeiten, welche die Eigenschaft unbeweglicher Sachen haben, ingleichen von ver-
liebenem und von nicht verliehenem Verg- und Hureneigemum werden die
Kaufgelder nach den Worschriften vertheilt, welche bei der Vertheilung der Kauf-
gelder von Grundstücken zur Anwendung kommen (§9. 384. ff.
Hinsichtlich der Thennahmerechte der Realglubiger gelten die für den
Fall des Konkurses festgesetzten Bestimmungen (GF. 63.).
K. 403.
Bei nothwendigen Subhastationen von Seeschiffen und anderen zur Fracht-
schiffahrt bestimmten Schiffsgefäßen richten sich die Theilnahmerechte der Schiffs=
AJääbt er an der Schiffsmasse nach den für den Fall des Konkurses ertheilten
orschriften (Ticel I. Abschnitt 7.).
Bei der Vertheilung der Schiffsmasse ist nach den Bestimmungen zu ver-
fahren, welche bei der Vertheilung der Kaufgelder von Grundsläcken zur An-
wendurg kommen (§#. 385. ff.)
Die auf den Schiffserwerbsurkunden nicht eingetragenen Realgläubiger
sind in dem Subhastationspatem zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufordern
und in derselben Weise, wie die aus dem Hypothekenbuch nicht ersichrlichen
Real-