— 420 —
Anspruchs oder Widerspruchs erwachsen, fallen dem Interessenten zur Last, wel-
cher den Anspruch oder Widerspruch erhoben hat.
Zünfter Abschnitt.
Von der Vertheilung der Revenüen von Immobilien.
S. 416.
Wenn die Beschlagnahme der Revenüen oder die Einleikung der Seue-
stration eines Grundstücks im Wege der Exekution stattsindet, so werden die Re-
venü#en unter die Realgläubiger nach den Grundsätzen vertheilt, welche im Falle
des Konkurses maaßgebend sind (9§#. 57. bis 59.).
Ein Gleiches git bei verliehenem und nicht verliehenem Berg= und Hüt-
teneigenthum, sowie bei solchen Schiffsmühlen und Gerechtigkeiten, welche die
Eigenschaft unbeweglicher Sachen haben C. 63.).
GC. 417.
Nach erfolgker Beschlagnahme der Revenüen oder Einleitung der Seque-
stration ist ein Termin zur Regulirung der Revenüenvertheilung vor einem Kom-
missar des Gerichts anzuberaumen.
Zu diesem Termin sind der Schuldner, der Extrahent und alle aus dem
Hypothekenbuch ersichtlichen Realgläubiger vorzuladen, sofern der Aufenthalt
derselben bekannt ist.
Die Vorladung geschieht unter der Verwarnung, daß der Ausbleibende
die auf Grund der vorzunehmenden Regulirung erfolgenden Zahlungen nicht an-
fechten kann.
g. 418.
In dem Termin (G. 417.) vernimmt der Kommissar die Interessenten
über die Ansprüche, welche an die Revenüen gemacht werden.
Er entwirft, nöthigenfalls mit Hülfe eines Rechnungsverständigen, einen
Man zur Vertheilung der Revenüen; er führt darin die sämmtlichen Forderungen
nach Maaßgabe des Hypothekenbuchs auf und berechnet für jede Forderung den
aus den Revenüen zu berichtigenden Betrag unter Angabe des Fälligkeirster=
mins; er hört die Interessenten mit ihren Erklärungen über den Plan.
Enckstehen Skreitigkeiten, welche nicht beigelegt werden können, so ist bei
jeder Post zu vermerken, wer die Richtigkeit, das Hypothekenrecht oder das Vor-
recht derselben bestreitet (§. 392. 393.).
S. 419.
Auf Grund der stattgefundenen Regulirung G. 418.) hat das Gericht
den bestellten Administrator oder Sequester mit einer Zahlungsanweisung zu ver-
sehen. In derselben muß der auf jede Forderung zu zahlende Betrag, der Fal-
ligkeitstermin, der Empfangsberechtigte und die Folgeordnung der einzelnen Jah-
lungen genau bestimmt werden.
Die unstreitigen Beträge sind an die Gläubiger, deren Aufenthalt be-
kannt ist, durch den Administrator oder Seguester unmittelbar zu berichtigen.
Für