Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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bigers und die Angabe der Gegenslaͤnde, mit welchen die Sicherheit be- 
stellt werden soll. % 
Ueber den Antrag wird im schleunigen Prozesse verfahren. 
Es ist ein naher Termin zur Beantwortung des Antrags und zugleich 
zur mündlichen Verhandlung der Sache anzuberaumen. · 
Die Parteien haben in diesem Termin alle Beweismittel fuͤr ihre Be- 
hauptungen mit zur Stelle zu bringen, soweit dieselben nicht bereits dem Gericht 
eingereicht sind. 
Wird die Stundung von dem Gläubiger versagt, so ist sogleich in dem 
Termin zur Aufnahme des Beweises zu schreiten und über den Antrag durch 
Erkenntniß zu entscheiden. 
S. 425. 
Der Richter entscheidet nach billigem Ermessen unter Würdigung der 
beigebrachten Beweise und unter Berücksichtigung der Lage beider Theile. 
Gegen das Erkenntniß ist kein Rechtsmirtel zulässig. 
Die Kosten des Verfahrens hat in jedem Falle der Schuldner zu tragen. 
C. 426. 
Die Jahlungsstundung darf die Dauer eines Jahres, vom Eintritt der 
Volllstreckbarkeit der Forderung an gerechnet, nicht übersieigen. 
¾. 47. 
Der Schuldner ist verpflichtet, während der bewilligten Zahlungsfrist die 
Forderung des Gläubigers zu verzinsen. 
K. 428. 
Verlangt der Gldubiger die Sicherstellung seiner Forderung, so kann die 
Zahlungsstundung nur gegen Gewaͤhrung einer genuͤgenden Sicherheit fuͤr Ka- 
pital, Zinsen und Kosten bewilligt werden. 
g. 429. 
Als genügende Sicherheit G. 428.) ist anzusehen: 
4) die Sicherheik, welche durch Faustpfand beslellt wird, sofern der Betrag 
der Forderung drei Viertheile des gerichtlich abgeschätzten Werths des 
Pfandes nicht übersteigt; ' 
2) die Sicherheit, welche auf staͤdtische Grundstuͤcke innerhalb der ersten 
Haͤlfte ihres Werths, oder auf laͤndliche Grundstuͤcke innerhalb der ersten 
zwei Drittheile ihres Werths durch Hypothekbestellung oder Verpfaͤndung 
von Hypothekenforderungen angewiesen wird. Der Werth, ist durch Hy- 
pothekendokumente, durch Kauf-, Pacht= oder Miethoͤverirdge, durch At- 
teste der landschaftlichen, Kreis= oder Orts-Behörden, oder in einer ande- 
ren glaubhaften Weise zu bescheinigen. Ob diese Bescheinigungen für 
genuͤ-
	        
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