— 432 —
unguͤltig erklaͤrten Rechtshandlung hinzugetretene vollstreckbare Titel, dem Glaͤu-
beser. ge#n#ber, unwirksam, ohne daß es der besonderen Anfechtung dessel-
en bedarf. «
H.9.
Die Anfechtung ist unstatthaft, wenn die Rechtshandlung schon vor der
Entstehung der Forderung des Glaͤubigers vorgenommen worden ist und es
sich nicht um ein Scheingeschaͤft handelt.
g. 10.
Der Glaͤubiger verliert sein Anfechtungsrecht, wenn er von demselben
nicht innerhalb des Zeitraums Gebrauch macht, in welchem ihm die Exekution
gegen den Schuldner uͤberhaupt zusteht.
Wenn der Glaͤubiger dem Schuldner Zahlungsfrist bewilligt und dies
die Wirkung hat, daß die Frist verlängert wird, innerhalb welcher die Exeku-
tion zuldssig ist, so wird dadurch nicht zugleich der Zeitraum verlängert, inner-
halb dessen der Glaubiger von seinem Anfechtungsrechte Gebrauch machen kann.
K. 11.
Die Beslimmungen wegen Anfechtung von Rechtshandlungen, welche
vorstehend in Ansehung des Schuldners ertheilt sind, gelten auch von dem Er-
ben binsichtlich der Rechtshandlungen, welche derselbe seit dem Ableben des
Schuldners über den Nachlaß in Betreff dieses letzteren vorgenommen hat.
**
K. 12.
Der Gläubiger ist befugt, zu verlangen, daß dasjenige zurückgewährt
wird, was durch die ungültige Rechtshandlung von dem Schuldner aus seinem
Vermögen oder von dem Erben aus dem Nachlasse (G. 11.) weggegeben oder
verädußert worden ist.
Ebenso kann, wenn die erfolgte Befriedigung eines anderen Glaubigers
des Schuldners der Anfechrung unkerliegt, der anfechtende Gläubiger verlan-
gen, daß der befriedigte Gläubiger das Empfangene zurückgewährt.
Bildet eine freigebige Verfügung des Schuldners (F. 5. Nr. 2.) den
Gegensiand der Anfechtung, so kann das Rückforderungsrecht, wenn nicht der
Fall des §. 7. Nr. 1. vorliegk, nur insoweit ausgeübt werden, als der Erwerb
zur Zeit der Anfechtung noch im Besitz der durch die freigebige Verfügung er-
langten Sache sich befindet oder durch den aus derselben helsnen Werth noch
wirklich reicher ist. · «
Dasjenige, was in Folge der Anfechtung zuruͤckgewaͤhrt wird, ist zur
Befriedigung des anfechtenden Glaͤubigers zu verwenden.
K. 13.
Gegen Rückgewähr des Empfangenen (F. 12.) mutz dem Erwerber seine
etwanige Grgenleiseng vollständig erstatret werden. Wenn jedoch dem Erwer-
ber bekannt war, daß der Schuldner die Rechtshandlung nur zum Schein oder
in der Absicht vorgenommen hat, die Glaubiger zu bevorheilen, so kann er
sich wegn Erstattüng der Gegenleistung nur an den Schuldner halten.
uß der Empfaͤnger einer anfechtbaren Zahlung das Empfangene zu-
ruͤckgeben, so tritt seine Forderung an den Schuldner wieder in Kraft.
K. 14.