Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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K. 14. 
Erfolgt die Anfechtung im Wege der Klage, so hat der Glubiger so- 
gleich in der Klage seinen Antrag darauf zu richten, was der Verklagte zu 
thun oder zu dulden für schuldig erkannt werden soll. 
. 15. 
Inwieweit der zur Ruͤckgewaͤhr Verpflichtete sich wegen Forderungen, 
welche ihm gegen den Schuldner zustehen, ebenfalls an das halten kann, was 
er zurückgewähren muß, ist nach den allgemeinen Vorschriften uͤber das Prio- 
ritäksverfahren in der Exekutionsinstanz (Titel 5. Abschhitt 1. der Konkurs- 
Ordnung) zu entscheiden. . ' 
H.16. 
Gegen einen dritten Besitzer der aus dem Vermoͤgen des Schuldners 
weggegebenen oder veraͤußerten Gegenstaͤnde, oder der von dem Schuldner be- 
stellten Pfandrechte oder Hypothekenrechte findet das in Beziehung auf den 
Vorbesitzer zulaͤssige Anfechtungs- und Rückforderungsrecht statt: 
1) wenn der dritte Besitzer zur Zeit seiner Erwerbung davon Kenntniß ge- 
habt hat, daß die Rechtshandlung des Schuldners nur zum Schein oder 
in der Absicht vorgenommen ist, die Gläubiger zu bevortheilen; 
2) wenn der dritte Besitzer der Ehegatte des Schuldners oder ein naher 
Verwandter oder Verschwägerter G. 5. Nr. Z.) ist, insofern derselbe 
nicht Thatsachen nachweist, aus welchen zu entnehmen ist, daß er zur 
Zeit seiner Erwerbung von den Umständen, welche das Recht zur An- 
fechtung und Rückforderung gegen den Vorbesitzer begründen, keine Kennt- 
niß gehabt hat; 
3) wenn der dritte Besitzer die Sache durch eine freigebige Verfügung er- 
worben hat; jedoch unterliegt in diesem Falle das Rückforderungsrecht 
denselben Beschränkungen, welche für den Fall der Anfechtung einer 
freigebigen Verfügung des Schuldners zu Gunsten des ersten Erwerbers 
festgesetzt sind (F. 12.). 
Gegen Erben findet das in Beziehung auf den Erblasser derselben be- 
gründete Anfechtungs= und Rückforderungsrecht ohne die vorstehenden Beschrän- 
kungen statt. 
K. 17. 
Bei der Entscheidung über die uässigeet. einer Anfechtung bleiben die 
positiven Regeln über die Wirkungen der Beweise außer Anwendung. Der 
erkennende Richter hat, unter Erwägung aller vorliegenden Umstände und un- 
ter genauer Prüfung aller beigebrachten Beweise, nach seiner freien, aus dem 
Inbegriff der stattgehabten Verhandlungen geschöpften Ueberzeugung zu ent- 
scheiden, ob ein angetretener Beweis als geführt anzusehen sei oder nicht, oder 
ob es noch der Auferlegung eines nothwendigen Eides bedürfe. Insbesondere 
bleibt auch dem Ernesen des Richters vorbehalten, ob und welches Gewicht 
dabei auf die im F. 7. unter Nr. 5. erwähnten Quitkungen, Anerkenntnisse und 
Zugeständnisse gelegt werden kann. De# Richter muß die Gründe, auf welchen 
seine Ueberzeugung beruht, in dem Urkheil vollständig anführen. 
Jedoch behalt es in Ansehung der Befugniß der Parteien zur Eides- 
(Nr. 4228—4229.) zuschie-
	        
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