Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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und erfolgt die Aushaͤndigung der letzteren an den Vorzeiger der bezuͤglichen 
Anweisung. 
F. 4. 
Zinskupons, welche nicht binnen vier Jahren nach dem in denselben ver- 
merkten Verfalltermine eingelöst werden, sind ungültig und zum Vortheil der 
Gesellschaft verfallen. · 
. 5. 
Die Prioritäts-Obligationen unterliegen der mit dem Jahre 1858. be- 
ginnenden Amortisation, wozu mindestens ein halbes Prozent von dem Gesammt- 
etrage der auf Grund dieses Privilegiums emitrirten Obligationen nebst den 
ersparten Zinsen der amortisirten Obligationen verwendet wird. 
Die Nummern der alljährlich zur Tilgung kommenden Obligationen wer- 
den durch Ausloosung bestimmt; letztere erfolgt durch die mit der Verwaltung 
des Unternehmens beauftragte Direktion unter Zuziehung eines das Protokoll 
führenden Notars im Juli jeden Jahres, zum ersten Male also im Juli 1858. 
Die ausgeloosten Nummern werden durch dreimalige Bekanntmachung in den 
H. 9. bezeichneten Bläattern veröffentlicht; die erste Bekanntmachung muß min- 
destens vier Wochen vor dem Zahlungstermine erfolgen. 
Die Auszahlung des Nennwerths der ausgeloosten Obligationen geschieht 
gegen deren Aushändigung an die Inhaber bei den in der Bekanntmachung 
angegebenen Kassen oder Bankiers im Januar des nächstfolgenden Jahres. 
Die eingelösten Obligationen werden in Gegenwart eines das Protokoll 
führenden Notars verbrannt. 
.Deer Direktion bleibt das Recht vorbehalten, unter Zustimmung des Ver- 
waltungsausschusses der Gesellschaft und mit Genehmigung Unseres Ministers 
für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten sowohl die Amortisationsfonds 
zu verstärken, als auch sämmtliche Obligationen durch die unten bezeichneten 
ffenrlichen Bläcter mit sechsmonatlicher Frist zu kündigen und durch Zahlung 
des Nennwerths einzulösen. . 
Die Kündigung soll nicht vor dem Jahre 1858. geschehen. Die Obli- 
gationen, deren Einlösung im Wege der Kündigung erfolgt, können anderweit 
wieder ausgegeben werden. 
Mit dem Tage, an welchem die Rückzahlung der ausgelooslen sowie der 
ekündigten Obligationèn verfällt, hört die Verzmsng derselben auf. Bei der 
Empfangnahme der Rückzahlurg sind diejenigen Zinskupons, welche später als 
an jenem Tage verfallen, einzuliefern; geschieht dies nicht, so wird der Betrag 
der fehlenden Zinskupons an dem Kapital gekürzt und zur Einlösung jener 
Kupons verwendet. 
g. 6. 
Die Nummern der zur Ruͤckzahlung faͤlligen und nicht eingeloͤsten Obli- 
gationen werden in dem Zeitraum von zehn Jahren, von dem Faͤlligkeitstermine 
an gerechnet, jaͤhrlich einmal von der Direktion behufs der Empfangnahme 
der Jahlung öffentlich aufgerufen. — Die Obligationen, welche nicht innerhalb 
(Nr. 3231.) eines
	        
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