Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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Ausnahmsweise kann der Vorstand auch die Anlagen darch Natural-= 
leistung der Eigenthümer ausführen lassen. In solchen Fällen ist der Genossen= 
schafrsvorsicher befuge, die nicht rechtzeitig oder nicht gehörig ausgeführten Ar- 
beiten nach einmaliger vergeblicher Erinnerung auf Kosten des Säumigen machen 
und die Kosten von demselben durch Exekmion beikreiben zu lassen. Eben dazu 
ist der Genossenschaftsvorsiesser befugt bei Arbeiten, welche den einzelnen Ge- 
nossen für ihre Grundstücke obliegen und im Interesse der ganzen Anlage 
nicht unterbleiben dürfen. 
g. 5. 
Die Ausfuͤhrung der noͤthigen Graͤben, Wehre, sowie der zur Regulirung 
des Bachbettes noͤthigen Arbeiten muß jedes Genossenschaftsmitglied ohne Wei- 
reres gesiatten und den dazu erforderlichen Grund und Boden unentgeltlich 
hergeben. 
Soweit ihm der Werth nicht durch das an den Dammdosstrungen und 
Uferrändern wachsende Gräs, durch das ihm abzmretende akte Bachbert oder 
andere zufallige Vortheile ersetzt werden sollte, ist Emschädigung zu gewähren. 
Streitigkeiten hierüber werden, mit Ausschluß des Rechtsweges, schiedsrichter- 
lich enkschieden (F. 12.). 
Die Erwerbung von Terrain, welches nicht Mitgliedern des Genossen= 
schaftsverbandes gehört, erfolgt nach den Vorschriften des Gesetzes vom 28. Fe- 
bruar 1813. 
S. 6. 
Zur Ausführung der Melioration erhält die Genossenschaft ein Darlehn 
von sechszehnransend Thalern aus der Staatskasse und zwar zinsfrei auf fünf 
Jahre vom 1. Januar 1855. ab. 
Nach Ablauf dieser fünf Jahre wird das Darlehn von der Genossen= 
schaft mit drei Prozent verzinst und außerdem mit zwei Prozent amortisirk, der- 
gestalt, daß jährlich fünf Prozem des ursprünglichen Darlehnsbetrages in halb- 
jährigen Raten Dostnumerando gezahlt werden, und davon drei Prozent des 
jedesmaligen Darlehnsresles auf Zinsen, der Ueberschuß als Kapitalstilgung 
berechnet wird. 
Die Verzinsung und Amortisation beginnt mit dem 1. Januar 1800., 
die ersie Ratenzahlung isi also am 1. Juli 1860. zu leislen. 
Außerdem ist bereits im Jahre 185 1. zur theilweisen Ausführung der 
Bachregulirung ein Staatsdarlehn von dreikansend Thalern an die Gemeinde 
Bengel gewährt, dessen Rückzahlung und Verzinsung die Genossenschaft zu 
übernehmen hat, wenn nicht zwischen derselben und der Gemeinde Bengel ein 
anderweites Abkommen darüber getroffen wird. 
FS. 7. 
Die Angelegenheiten des Genossenschaftsverbandes werden geleicet von 
einem Genossenschaftsvorsteher und fünf Vorstandsmigkiedern, welche zusam- 
men den Worstand bilden. 6 " 
(Ne. 4232) 607 Die- 
 
	        
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