Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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Dieselben bekleiden ein Ehrenamt. Als Ersatz für baare Auslagen und 
Versäumnisse erhält jedoch der Genossenschaftsvorsteher eine von den übrigen 
Vorstandsmitgliedern Pro Morgen festzusetzende Entschädigung. 
Die fünf Vorslandsmitglieder werden von den Genossen aus ihrer Mitte 
auf drei Jahre gewählt, und zwar in der Weise, daß die Interessenten einer 
jeden der fünf Eemeinden ein Vorstandsmitglied wählen und einen Stellvertre- 
ter für denselben. 
Die Wahl erfolgt nach Stimmenmehrheit und hat bei derselben jedes 
Genossenschaftsmitglied Eine Stimme; wer mehr als zwei Morgen im Ver- 
bande besitzt, hat zwei Stimmen, wer vier Morgen besitzt drei Stimmen, und 
so fort für je zwei Morgen mehr, Eine Stimme mehr. 
hider Genossenschaftsvorsteher wird von den fünf Vorstandsmitgliedern 
ewählt. 
Der Bürgermeister beruft die Wahlversammlung und führt den Vorsitz 
in derselben. Er verpflichtet die Gewählten durch Handschlag an Eidesstatt. 
Minderjährige und moralische Personen können durch ihre gesetzlichen 
Vertreter, Ehefrauen durch ihre Ehemänner mitsümmen. 
ählbar ist derjenige, welcher mindestens Einen Morgen Wiese im Ver- 
bande besitzt und den Vollbesitz der bürgerlichen Rechte nicht durch richterliches 
Erkenntniß verloren hat. 
Im Uebrigen sind bei der Wahl die Vorschriften für Gemeindewahlen 
zu beobachten. 
Zur Legitimation des Vorstandes dient das vom Bürgermeister beschei- 
nigte Wahlprotokoll. 
g. 8. 
Der Genossenschaftsvorsleher ist die ausführende Verwaltungsbehörde 
des Verbandes und vertritt denselben anderen Personen und Behörden gegenüber. 
Er hat insbesondere: 
a) die Ausführung der gemeinschaftlichen Anlagen nach dem feslgestellten 
Plane mit Hülfe eines vom Vorstande erwählten Wiesenbaumeisters zu 
veranlassen und dieselben zu beaufsichtigen; 
b) die Beiträge auszuschreiben, die Zahlungen an die Kasse anzuweisen und 
die Kassenverwaltung zu reoidiren;. 
P)Ddie Voranschläge und Jahresrechnungen den Vorstandsmitgliedern zur 
Fesistellung und Abnahme vorzulegen; 
die Wiesenwärter und die Unterhaltung der Anlagen zu beaufsichtigen 
und die halbjährige Grabenschau im April und November mit den Vor- 
standsmitgliedern abzuhalten; . 
c)denSchriftwechselfürdenGenossenschaftsvekbandzuführenunbdie 
Urkunden desselben zu unterzeichnen; zur Abschließung von Vertraͤgen ist 
die Zustimmung des Vorstandes erforderlich; 
1) die Ordnungsllrafen gegen Mitglieder des Verbandes wegen Verletzung 
dieses Statuts und der besonders zu erlassenden Reglements bis zur 
Höhe von Einem Thaler festzusetzen und zur Kasse einzuziehen. 
In
	        
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