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deren Lohn von dem Vorstande ebenfalls zu bestimmen ist. Die Wahl der
Waͤrter unterliegt der Bestaͤtigung des Landrathes. Die Waͤrter sind allein be-
fugt zu waͤssern und muͤssen wässern, daß alle Parzellen den verhältnißmä-
ßigen Antheil an Wasser erhalten.
Kein Eigenthümer darf die Schleusen öffnen oder zustellen, oder über-
haupt die Bewässerungsanlagen eigenmächtig verändern, bei Vermeidung einer
Konventionalstrafe von zwei Thalern für jeden Kontraventionsfall.
Die Wiesenwärter werden als Feldhüter vereidigt. Sie müssen den An-
ordnungen des Genossenschaftsvorstehers pünkklich Folge leisten und konnen von
demselben mit Verweis und Geldbuße bis zu Einem Thaler bestraft werden.
F. 12.
Die Streitigkeiten, welche zwischen Mitgliedern des Verbandes über das
Eigenthum von Grundstücken, über die Zusländigkeit oder den Umfang von
Grundgerechtigkeiten oder anderen Nutzungsrechten, und über besondere, auf
speziellen Rechrstiteln beruhende Rechte und Verbindlichkeiten der Parteien ent-
siehen, gehhren zur Entscheidung der ordenrlichen Gerichte.
Dagegen werden nach erfolgter Fesistellung des Bewässerungsplanes
alle anderen, die gemeinsamen Angelegenheiten des Verbandes oder die vorgeb-
liche Beeinträchtigung eines oder des andern Genossen betreffende Beschwerden
von dem Vorstande untersucht und entschieden.
Gegen die Entscheidung des Vorstandes sieht jedem Theile der Rekurs
an ein Schiedsgericht frei, welcher binnen zehn Tagen, von der Bekanmmachung
des Bescheides an gerechnet, bei dem Genossenschaftsvorsteher angemelder wer-
den muß. Ein weiteres Rechtsmirkel sindet nicht siart. Der umerliegende
Theil trägt die Kosten.
Das Schiedsgericht besieht aus dem Bürgermeister und zwei Beisitzern.
Die Beisitzer nebsi einem Stellvertreter für jeden werden von dem Vorstande
auf drei Jahre gewählt. Wählbar ist Jeder, der in der Gemeinde seines
Wohnorts zu den öffentlichen Gemeindeämtern wählbar ist, mindestens Einen
Morgen Wiese besitzt und nicht Mitglied des Verbandes ist.
Wenn der Bürgermeister selbi Mitglied des Verbandes sein sollte, so
muß der Landrath auf Antrag jedes Berbeiligten einen andern unpartelschen
Vorsitzenden des Schiedsgerichts ernennen. Oasselbe kann der Landrath thun,
wenn sonstige Einwendungen gegen die Person des Bürgermeisiers von den
Betheiligten erhoben werden, welche dessen Unparteilichkeit nach dem Ermessen
des Landrathes beeinträchtigen.
. 13.
Wegen der gehörigen Unterhaltung der Regulirungsarbeiten, der Wesse-
rungsordnung, der Grabenräumung, der Heuwerbung und der Hütung auf den
Wiesen hat der Vorstand die nöthigen Bestimmungen zu treffen und kann de-
ren Uebertretung mit Ordnungssirafen bis drei Thaler bedrohen.
K. 11.
Die Genossenschaft ist der Oberaufsicht des Staates untkerworfen.
Das