Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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gutem Boden, welche durch die Regulirung vom Wasser soweit befreit werden, 
daß sie als gute Wiesen künftig zu benutzen sind, geschaͤtzt werden. In die 
letzte Klasse sind diejenigen Grundstücke zu rechnen, welche nur entfernten Vor- 
theil durch Beschaffung belserer Vorstarh gewinnen. Namentlich gehören da- 
bin die Ackerländereien, welche jetzt wegen Mangels an Vorfluth versäuern. 
Alle übrigen von der Regulirung vortheilenden Grundstücke gehören in 
die Mittelklasse. 
5. 9. 
Die Aufstellung des Katasters erfolgt durch zwei von dem Vorflande 
gewählte Boniteure, unter Leitung des Königlichen Kommissarius, welcher sich 
bei dem Einschätzungsgeschäfte zeitweise durch einen Feldmesser vertreten lassen 
kann. Der Vorstand ist ermächtigt, den Boniteurs nach Befinden besonders 
ortskundige Personen beizuordnen, 
F. 10. 
Das Katasler ist den einzelnen Gemeindevorständen, sowie den Gütern, 
welche außer dem Gemeindeverbande flehen, ertraktweise mitzutheilen, und ist 
zugleich im Amtsblatte eine vierwöchentliche Frist bekannt zu machen, in welcher 
das Kataster bei den Gemeindevorständen und dem Kommissarius eingesehen 
und Beschwerden dagegen bei dem letzteren angebracht werden können. 
Der Kommissarius hat die angebrachten Beschwerden unter Zuziehung 
der Beschwerdeführer, eines Vorstandsmitgliedes und der erforderlichen Sach- 
verssändigen. zu untersuchen. Diese Sachverständigen sind von der Staats-Auf- 
sichtsbehörde zu ernennen, und zwar hinsichtlich der Vermessung und des Nivel- 
lements ein vereideter Feldmesser oder nöthigenfalls ein Vermessungsrevisor, 
hinsichtlich der ökonomischen Fragen zwei landwirthschaftliche Sachverständige, 
denen ein Wasserbau-Sachverständiger beigeordnet werden kann. 
Mit dem Resulrate der Untersuchung werden die Beschwerdeführer und 
das Vorstandsmitglied bekannt gemacht. Sind beide Theile mit dem Resultate 
einverstanden, so wird das Kataster demgemäß berichtigt; anderenfalls werden 
die Alt der Staats-Aufsichtsbehörde zur Entscheidung über die Beschwerden 
eingereicht. 
9 Binnen vier Wochen nach erfolgter Bekanntmachung der Entscheidung 
ist Rekurs dagegen an das Ministerium für die landwirthschaftlichen Angele- 
genheiten zulässig. 
Wird die Beschwerde verworfen, so treffen die Kosten derselben den Be- 
schwerdeführer. 
Das festgestellte Kataster wird von der Staats-Aufsichtsbehörde ausge- 
fertigt und dem Verbandsvorstande esertigt. 
Die Einziehung von Beiträgen kann schon im Laufe des Reklamations- 
verfahrens erfolgen, sobald das Kataster nach §. 9. aufgestellt ist, mit Vor- 
behalt späterer Ausgleichung. 
Johrgang 1855. (Nr. 423.) 61 g. 11.
	        
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