Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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welches außer dem Gemeindeverbande steht, Eine Sti Das fiskalische 
Mitglied wird von der Regierung in Merseburg ernannt. 
§. 17. 
Der Vorsitzende besiimmt Zeit und Ort der jedesmaligen WVorstands- 
sitzung und ladet dazu die Mitglieder derselben ein. Dieselben sind in Behin- 
pirungsfälle gehalten, die Vorladung sofort an ihren Stellvertreter zu be- 
ördern. 
DOie Versammlung ist beschlußfähig, wenn auch nur fünf Mitglieder ein- 
schlieslich der beiden Königlichen Kommissarien sich einfinden. 
Wenn drei Mütglieder darauf antragen, muß der Vorsitzende eine Vor- 
standssitzung berufen. 
g. 18. 
In der Sitzung werden die Beschlüsse nach Stimmenmehrheit gefaßt. 
Bei Stimmengleichheit giebt der Vorsitzende den Ausschlag. 
Wer bel irgend einem Gegenstande der Berathung ein persönliches In- 
teresse hat, welches mit dem der Gesammtheit kollidir#, darf an derselben nicht 
Theil nehmen. 
Beschlüsse über bamechnische Gegenstände gegen das Gutachten des Tech- 
nikers sind, wenn der Techniker oder der Vorsitzende gegen die Ausführung 
protestiren, nicht eher ausführbar, bis die Staats-Rufschkheherde darüber Em- 
scheidung getroffen hat. Diese muß demnächst zur Ausführung gebracht werden. 
F. 19. 
Die Protokolle über die Vorstandssitzungen sind von dem Vorsitzenden, 
dem aniter und wenigstens zwei von den uͤbrigen Vorstandsmitgliedern zu 
vollziehen. 
Die Korrespondenz mit anderen Behoͤrden und Privaten, desgleichen die 
Zahlungsanweisungen zeichnet der Vorsitzende allein; er verwaltet im Namen 
des Vorstandes die Geschäfte, wenn der Vorstand nicht versammelt ist, und 
führt die Beschlüsse des Vorstandes aus. Er kann sich dabei durch den Bau- 
lechniker oder ein sonstiges Mieglied des Worstandes vertreten lassen. 
Alle Verträge und Urkunden, welche die Korporation verbinden sollen, 
müssen von dem Vorsitzenden ausgestellt werden, jedoch ist zu deren Gültigkeit 
außerdem erforderlich: 
1) wenn der Gegenstand des Vertrages fünfhundert Thaler und darüber 
beträgt, die Aufnahme eines Darlehns, oder den Ankauf oder die Ver- 
dußerung eines Grundstücks, oder die Konstituirung einer Servitut be- 
trifft, die Beifügung eines Genehmigungsbeschlusses des Vorstandes; 
Darlehnsverträge bedürfen auch noch der Genehmigung der Staats- 
Aufsichtsbehörde; 
2 wenn der Gegenstand eines anderen Vertrages funfzig Thaler übersteigt, 
die Mitunterschrift von mindestens zwei Vorsiandsmiutliedern oder anstatt 
derselben die Beifügung eines Genehmigungsbeschlusses des Vorstandes. 
Oir. 4233) 517 S. 20.
	        
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