Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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g. 20. 
Jedes Vorstandsmitglied — mit Ausnahme des Kommissarius und des 
Wasserbautechnikers, welche aus der Staatskasse remunerirt werden — erhaͤlt 
für auswärtige Termine zwei Thaler Diäten aus der Kasse des Verbandes, 
jedoch keine Reisekosten. 
S. 21. 
b) Vom Nen- Der VWorstand akkordirt mit einer oder mehreren geeigneten Personen 
Bate des wegen Uebernahme der Rendanturgeschäfte des Verbandes. 
l. 22. 
Diese Rendanten haben dafür eine zwischen dem Vorstande und ihnen 
zu vereinbarende Kaution zu bestellen. 
g. 23. 
Fäür ihre Geschaftsverwaltung wird ihnen eine besondere Instruktion von 
dem Worstande ertheilt. Sie haben sich den ordentlichen und außerordentlichen 
Revisionen zu unterwerfen, welche der Vorstand anordnet, legen demselben Rech- 
nung, erledigen seine Monika und empfangen von ihm ihre ODecharge. 
g. 24 
e) Von ber Die Ausführung der Meliorationsbauten nach dem festgestellten Reguli- 
— rungsplane und den Beschlüssen des Vorstandes wird unter Kontrole des Vor- 
standes und seiner Mitglieder einer besonderen „Baukommission für die Reguli- 
rung des Cremitz-Baches“ übertragen, welche aus dem Vorsitzenden, dem Bau- 
Techniker und einem gewählten Vorstandsmitgliede besteht. Das letztere wird 
von dem Vorstande aus seiner Mitte gewählt, kann sich aber für einzelne Ge- 
schdfte durch das betreffende Lokalmitglied des Vorstandes vertreten lassen. 
g. 25. 
Die Kommission faßt ihre Beschlüsse nach Stimmenmehrheit. Die Ber- 
traͤ * sie abschließt, sind von allen drei Kommissionsmitgliedern zu un- 
terschreiben. 
g. 26. 
Sobald die Ausführung der Regulirung bewirkt ist, hoͤrt das Mandat 
der Baukommission auf. 
Dieselbe übergiebt die Anlagen dem Vorstande zur ferneren Verwaltung. 
Streitigkeiten, welche dabei entstehen möchten, entscheidet das Ministerium für 
die landwirthschaftlichen Angelegenheiten nach Anhörung der Generalkommission 
in Merseburg, ohne daß der Rechtsweg zulässig ist. 
F. 27. 
n. Nach Lus- Nach der Auflösung der Baukommission hört die Funktion des Kom- 
sruns #rr missarius und des Baurechnikers auf. Der Vorstand bestehr demnächst aus 
Vorstand; ein 
—m. em
	        
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