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denen bei Streitigkeiten wegen der Ueberschwemmungsverhaͤltnisse ein Wasser-
bauverstaͤndiger beigeordnet werden kann. Dieselben werden von der Regierung
zu Oppeln ernannt.
Mit dem Resultate der Untersuchung werden der Beschwerdefuͤhrer und
der Deichamts-Deputirte bekannt gemacht. Sind beide Theile mit demselben
einverstanden, so werden die Kataster danach berichtigt. Andernfalls werden
die Akten der Regierung zu Oppeln zur Entscheidung uͤber die Beschwerde
würarct. Wird dieselbe verworfen, so treffen die Kosten den Beschwerde-
rer.
Binnen vier Wochen nach erfolgter Detannkmachung der Entscheidung
ist * dagegen an den Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenhei-
ten zulässig.
Nach erfolgter Fesistellung der Deichkatasier sind dieselben von der Re-
gierung zu Oppeln auszufertigen und dem Deichamte zuzustellen.
Die genannte Regierung kann das Deichamt ermächtigen, auf Grund
der Kataster schon Beiträge vorbehaltlich der späteren Ausgleichung auszuschrei-
ben und einzuziehen, sobald die Katasier von dem Kommissarius aufgestellt und
den Betheiligten zugefertigt sind.
K. 9.
Das den Deichgenossen vor der Vereinigung zum Deichverbande im
Laufe dieses Jahres aus der ständischen Darlehnskasse für die Provinz Schle-
sien zur Herstellung der Schutz= und Meliorations-Anlagen gewährte Darlehn
bildet eine Schuld des Verbandes und ist unter den von der gedachten Kasse
in Gemäßheit ihrer Statuten vom 5. Dezember 1854. bestimmten Bedingungen
und zwar nach Maaßgabe des Spezialkataslers zurückzuzahlen und zu verzinsen.
Ebenso hat der Deichverband die Stalsdanehne zurückzuzahlen und
resp. zu verzinsen, welche im Jahre 1852. zum Ausbau der Deiche und
im Jahre 1854. zur Verschließung der Deichbrüche in der Döbern-Riebniger
Niederung gegeben sind.
Der Beschlußnahme des Deichamtes unter Genehmigung der Staats-
verwaltungs-Behörden bleibt es aber vorbehalten, ob das zur Verschließung
der Deichbrüche im Jahre 1854. gegebene Staatsdarlehn nach dem Maaßsiabe
des neuen Deichkatasters oder nach den für den provisorischen Döbern-Riebni-
ger Verband bestandenen Grundsätzen — jedoch unter Berichtigung der pro-
visorischen Deichrolle nach den Resultaten der jetzigen Vermessungen — auf-
gebracht werden soll.
K. 10.
Der gewöhnliche Deichkassenbeitrag wird für jetzt auf jährlich drei Sil-
bergroschen für den Normalmorgen im Kreise Oppeln und auf drei Silber-
groschen acht Pfennige für den Normalmorgen im Kreise Brieg, und die Höhe
des anzusammelnden Reservefonds auf fünftausend Thaler festgesetzt.
Nach Feststellung des allgemeinen Deichkatasters ist die Höhe jenes Bei-
trags von dem Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten auf den
nach Anhörung des Deichamtes zu erstattenden Bericht der Regierung zu Op-
(Nr. 4235) peln