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G. 15
Das Oberaufsichtsrecht des Staates, soweit es der Regierung als Lan-
despolizeibehdrde zustehr, wird für den ganzen Umfang des Verbandes von
der Regierung in Oppeln ausgeübt, welche dem Landrarhsamse zu Hich in
Bätreff der zum Deichverbande gehörigen Ortschaften des Brieger Keises Auf-
traͤge ertheilen kann.
Die Regierung ist befugt, die Verwaltung des Verbandes auf Kosten
des letzteren durch Bestellung der erforderlichen Beamten besorgen zu lassen,
falls und so lange die Wahl derselben ganz verweigert werden sollte.
Für den Fall, daß einer oder mehrere der im F. 13. gedachten Repraͤ-
sentanten den Amtritt seines Amtes oder die daselbst ad 7. gedachten Wahl-
berechtigten die Wahl eines Repräsentanten verweigern sollten, sind die übri-
gen in das Deichamt eingetretenen Repräsentanten ohne Rücksicht auf ihre An-
zahl für sich allein zu den Wahlen des Deichhauptmanns und Deichinspektors
und zur Bestimmung ihrer Remunerationen und mit ihnen zu allen Deichamts-=
Beschlüssen berechtigt.
Das Deichamt ist in solchem Falle aber auch befugt, einen andern Re-
prdsentanten aus der Zahl der betreffenden Deichgenossen zu berufen, welcher
so lange im Amte bleibt, bis der durch das Stamt berufene Repräsentant in
das Deichamt eintritt.
K. 16.
Die allgemeinen Bestimmungen für künftig zu erlassende Deichstatute ullgemeine
vom 14. November 1853. (Gesetz-Sammlung vom Jahre 1853. S. 935. ff.) Bestimmun=
sollen für den Döbern-Riebniger Deichverband Gültigkeit haben, insoweit sie er-
nicht in dem vorstehenden Statut abgeandert sind.
K. 17.
Abänderungen des vorstehenden Deichstatuts können nur unter landesherr-
licher Genehmigung erfolgen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Charlottenburg, den 7. Mai 1855.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
uͤr den Minister fuͤr die landwirth-
v. d. Heydt. Simons. õ ho Angelegenheiten L
v. Manteuffel.
G#. 4235—1236.) (N. 4236.)