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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Stgaten.
JNr. 25.—
(Nr. 4237.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obliga-
tionen des Borkener Kreises im Betrage von 78,300 Rthlrn. Vom
30. April 1855.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Kdnig von
Preußen rc. 2c.
Nachdem von den Kreisständen des Borkener Kreises auf dem Kreistage
vom 13. Juli 1853. beschlossen worden, zur Vollendung der vom Kreise über-
nommenen Chausseebauten die erforderlichen Geldmittel theilweise im Wege einer
Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der zur Ausführung des
Beschlusses bevollmächtigten kreisständischen Kommission: zu diesem Zwecke auf
jeden Inhaber lautende, mit Zinskupons versehene, Seitens der Gläubiger
unkündbare Obligationen zu dem angenommenen Betrage von 78,300 Rehlrn.
ausstellen zu dürfen, da 4 hiergegen weder im Interesse der Gläubiger noch
der Schuldner etwas zu erinnern gefunden hat, in. Gemäßheit des §. 2. des
Gesetzes vom 17. Juni 1833. zur Ausstellung von Obligationen zum Betrage
von 78,300 Rchlrn., in Buchstaben achtundsiebenzig tausend dreihundert Thalern,
welche, und zwar
am 1. Juli 1855. zum Betrage von 40,000 Rthlrn.
1. Juli 1856. - 20,000 Rehlrn.
1. Juli 1857. 18,300 Rchlrn.
in Apoints von 50, 100, 500 und 1000 Rehlrn., deren Anzahl durch die Re-
gierung zu Münster vor Ausgabe der Obligationen festgesetzt und durch das
Amtsblalt derselben zur öffentlichen Kenntnig gebracht werden wird, nach
dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit vier
Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmen-
den Folgeordnung jährlich vom Jahre 1858. ab mit jährlich 4450 Rehlr. zu
tilgen sind, durch gegenwariiges Prioilegium Unsere landesherrliche Genehmigung
Jahrgang 1855. (Nr. 427.) 63
Ausgegeben zu Berlin den 26. Juni 1855.
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