Zusätzliche Vorschriften.
1) Jeder, welcher ein bespanntes Fuhrwerk oder unangespannte Thiere führt,
muß bei der Hebestelle anhalten, auch wenn er nicht verpflichtet ist, Brück-
geld z entrichten.
ur hinsichtlich der Postillone, welche Preußische Posifuhrwerke
oder Posipferde führen, findet, wenn sie zuvor in das Horn sloßen, eine
Ausnahme statt.
2) Zu der, für den Betrag maaßgebenden Bespannung eines Fuhrwerkes
werden sowohl die, zur Zeit der Berührung der Hebestelle angespannten,
als auch alle diejenigen Thiere gerechnet, welche, ohne augenscheinlich
eine andere Bestimmung zu haben, bei dem Fuhrwerke befindlich sind.
3) Widersetzlichkeiten gegen Beamte, zu denen auch der Pächter der Brück-
geldhebung zu zählen ist, werden nach den allgemeinen Gesetzen bestraft.
4) Unsichere oder unbekannte Uebertreter sind zur Haft zu bringen und an
die zuständigen Behörden abzuliefern.
Sanssouci, den 4. Juni 1855.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh.
(Nr. 4243.) Verordnung, betreffend den Steuersatz vom inländischen Rübenzucker und die
Eingangszollsätze vom ausländischen Zucker und Syprup für den Zeitraum
vom 1. September 1855. bis Ende August 1857. Vom 28. Juni 1855.
War% Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen rc. 2c.
verordnen, auf Grund der zwischen den Regierungen der zum Jollvereine gehe-
renden Staaten unter dem 4. April 1853. geschlossenen Uebereinkunft wegen
Besteuerung des Rübenzuckers, was folgt:
S. 1.
Während des zweijährigen Zeitraums vom 1. September dieses Jahres
bis Ende August 1857. wird die Steuer vom inländischen Rübenzucker mit
sechs Silbergroschen oder ein und zwanzig Kreuzern vom Jollzentner der zur
Zuckerbereitung bestimmten rohen Rüben erhoben.
(Nr. 4242—423.) F. 2.