Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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Diejenigen Zlusen des angeliehenen Kapitals von 1,300,000 Rthlrn., 
welche nach diesem Termine vom Staate vorgeschossen sind oder noch vorge- 
schoffen werden, muͤssen innerhalb der zwei naͤchsifolgenden Jahre aus den über- 
schießenden Beitraͤgen oder noͤthigenfalls durch angemessene Erhoͤhung derselben 
erstattet werden. 
Die Einziehung der Meliorationsbeitraͤge erfolgt bis auf Weiteres nach 
dem für diesen Theil des Bruches nach Anhörung der Repraͤsentanten der 
Deichbaugesellschaft entworfenen Beitragskataster. 
Behufs der Festsiellung des Katasiers ist dasselbe von der Kommission 
für die Ausführung der Nieder-Oderbruchsmelioration dem Repräsentanten- 
Kollegio vollständig, den einzelnen Gemeindevorständen, sowie den Besitzern der 
Güter, welche einen besonderen Gemeindebezirk bilden, ertraktweise mitzutheilen 
und zugleich durch die Amrsblätter eine vierwöchentliche Frist zu bestimmen, in- 
nerhalb welcher das Katasier von den Betheiligten bei den Gemeindevorständen 
und der Kommission eingesehen und Beschwerde dagegen bei letzterer angebracht 
werden kann. 
Die eingehenden Beschwerden sind von der Kommission für die Ausfüh- 
rung der Nieder-Oderdruchsmelioration unter Zuziehung der Beschwerdeführer, 
eines Deputirten des Repräsentantenkollegiums und der erforderlichen Sachver- 
ständigen zu untersuchen. 
Als Sachverständige sind hinsichtlich der Grenzen des Inundalionsgebie- 
tes und der sonst nöthigen Vermessungen ein vereideter Feldmesser, hinsichtlich 
der Bonität und Einschätzung zwei bnsnemisch- Fachmänner zuzuziehen. 
Bei Streitigkeiten über die Uebersch gsverhältnisse giebt die Kom- 
mission selbst ihr Gutachten ab. 
Die Sachverständigen werden von dem Oberpräsidenten der Provinz 
Brandenburg ernannt. 
Mit dem Resultate der Untersuchung werden die Betheiligten, nämlich 
die Beschwerdeführer einerseits und der Deputirte des Repräsentantenkollegiums 
andererseits bekannt gemacht. Sind beide Theile mit dem Resultate einverstan- 
den, so hat es dabei sein Bewenden und wird das Beitragskataster demgemäß 
berichtigt. Andernfalls werden die Akten dem Oberprästdenten zur Entschei- 
dung über die Beschwerde eingereicht. 
Wemn bei der Umeersuchung sich ergeben sollte, daß die Beschwerde nicht 
allein nicht begründet, sondern sogar der Vortheil, welchen die Melioration den 
Beschwerdefüährern gewährt, noch nicht hinlänglich gewürdigt ist, so können in 
der Entscheidung die Beiträge der Beschwerdeführer, dem Resultate der Unter- 
suchung entsprechend, erhöhet werden. 
Sowohl in diesem Falle, wie auch, wenn die Beschwerde nur verworfen 
wird, treffen die Kosten derselben den Beschwerdeführer. 
» Binnen vier Wochen nach erfolgter Bekanntmachung der Entscheidung 
ist Nesrs dagegen an das Ministerium für landwirthschaftliche Angelegenhei- 
ten zulässtg. 
Nach erfolgter Feststellung des Katasters ist dasselbe von dem Oberprä- 
sidenten der Provinz Brandenburg auszufertigen und dem Repräsentante#kolle= 
gium zugustellen. 
In
	        
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