Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

— 507 — 
In gleicher Art erfolgt nachtraͤglich die Aufstellung und Feststellung des 
Beitragskatasters fuͤr das Zehdener und Stolper Bruch, von deren Besitzern 
auch die vorlaͤufige Einziehung der Beitraͤge nach Maaßgabe des Katasiers er- 
folgt, sobald dieses aufgestellt ist und die Grundbesitzer der genannten Brücher 
in den Genuß des größeren Schutzes ihrer Grundslücke eintreten. 
g. 2. 
Nach Ablauf von fünf Jahren soll eine allgemeine Revision des Bei- 
tragskatasters vorgenommen werden, bei welcher das für die erste Fesistellung 
des Katasters vorgeschriebene Verfahren zu beobachten ist, mit der Maaßgabe, 
daß die Regierung zu Frankfurt a. d. O. an Stelle des Oberpräsidenten das 
Reoisionsgeschäft leltet und über die Beschwerden in ersier Instanz enrscheidet. 
Die im Laufe dieser Zeit angebrachten Beschwerden sind bei der Reoision zu 
erledigen. 
3uebrigens steht es dem Repräsentantenkollegium frei, auch späterhin, 
wenn es von ihm für nöthig befunden wird, allgemeine Nachreoisionen zu ver- 
anlassen. 
Eine sofortige Berichtigung des Deichkatasters kann jedoch, abgesehen 
von dem Fall der Besitzveränderung und Parzellirung, zu jeder Zeit gefordert 
werden, wenn erhebliche, drei Prozent ubersteigende Fehler in der bei Aufstel-- 
lung des Katasters zum Grunde gelegten Vermessung nachgewiesen werden. 
g. 3. 
Die Kosten der Unterhaltung derjenigen Theile des Meliorationsbaues, 
welche von der Baukommission nach Anhoͤrung des Repraͤsentantenkollegiums 
als fertig und zur Uebernahme geeignet bezeichnet werden, sind aus den Bei- 
traͤgen der Interessenten zu bestreiten. 
Für die Unterhaltung des im Zehdener Bruche aufzustellenden Dampf- 
schöpfwerkes ist ein Spezialkataster anzufertigen, in welches nur die bei dieser 
Anlage speziell betheiligten Grundstücke aufzunehmen sind. Bei Aufstellung und 
Festsiellung des Spezialkatasters sindet dasselbe Verfahren, wie bei dem Haupt- 
Tataster Anwendung. 
g. 4. 
Wonn die durch das Hauptkataster vertheilten Beitrage nicht ausreichen 
sollten, die der Deichbangesellschaft nach dieser Verordnung oder sonst gesetzlich 
obliegenden Leisiungen zu decken, so müssen die Beiträge dem Bedarf entspre- 
chend nach Quoten erhöhet werden. » 
Wenn das Repraͤsentantenkollegium es unterlassen oder verweigern sollte, 
die erforderliche Erhöhung der Beitrage zu beschlieten und die Einziehung der 
höheren Beiträge zu veranlassen, so siellt der Oberpräsident nach Anhbrung des 
Repräsentantenkollegiums das Bedürfnitß fest und verfügt die Einziehung der 
zur Deckung erforderlichen höheren Beiträge. „ *i*’7„7 
Gegen diese Entscheidung steht dem Repräsentantenkollegigm innerhalb 
hn Tagen die Berufung an das Ministerium für landwirkhschaftliche Ange- 
egenheiten offen. 
(Fr. 42.) 68 g. 5.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.