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In gleicher Art erfolgt nachtraͤglich die Aufstellung und Feststellung des
Beitragskatasters fuͤr das Zehdener und Stolper Bruch, von deren Besitzern
auch die vorlaͤufige Einziehung der Beitraͤge nach Maaßgabe des Katasiers er-
folgt, sobald dieses aufgestellt ist und die Grundbesitzer der genannten Brücher
in den Genuß des größeren Schutzes ihrer Grundslücke eintreten.
g. 2.
Nach Ablauf von fünf Jahren soll eine allgemeine Revision des Bei-
tragskatasters vorgenommen werden, bei welcher das für die erste Fesistellung
des Katasters vorgeschriebene Verfahren zu beobachten ist, mit der Maaßgabe,
daß die Regierung zu Frankfurt a. d. O. an Stelle des Oberpräsidenten das
Reoisionsgeschäft leltet und über die Beschwerden in ersier Instanz enrscheidet.
Die im Laufe dieser Zeit angebrachten Beschwerden sind bei der Reoision zu
erledigen.
3uebrigens steht es dem Repräsentantenkollegium frei, auch späterhin,
wenn es von ihm für nöthig befunden wird, allgemeine Nachreoisionen zu ver-
anlassen.
Eine sofortige Berichtigung des Deichkatasters kann jedoch, abgesehen
von dem Fall der Besitzveränderung und Parzellirung, zu jeder Zeit gefordert
werden, wenn erhebliche, drei Prozent ubersteigende Fehler in der bei Aufstel--
lung des Katasters zum Grunde gelegten Vermessung nachgewiesen werden.
g. 3.
Die Kosten der Unterhaltung derjenigen Theile des Meliorationsbaues,
welche von der Baukommission nach Anhoͤrung des Repraͤsentantenkollegiums
als fertig und zur Uebernahme geeignet bezeichnet werden, sind aus den Bei-
traͤgen der Interessenten zu bestreiten.
Für die Unterhaltung des im Zehdener Bruche aufzustellenden Dampf-
schöpfwerkes ist ein Spezialkataster anzufertigen, in welches nur die bei dieser
Anlage speziell betheiligten Grundstücke aufzunehmen sind. Bei Aufstellung und
Festsiellung des Spezialkatasters sindet dasselbe Verfahren, wie bei dem Haupt-
Tataster Anwendung.
g. 4.
Wonn die durch das Hauptkataster vertheilten Beitrage nicht ausreichen
sollten, die der Deichbangesellschaft nach dieser Verordnung oder sonst gesetzlich
obliegenden Leisiungen zu decken, so müssen die Beiträge dem Bedarf entspre-
chend nach Quoten erhöhet werden. »
Wenn das Repraͤsentantenkollegium es unterlassen oder verweigern sollte,
die erforderliche Erhöhung der Beitrage zu beschlieten und die Einziehung der
höheren Beiträge zu veranlassen, so siellt der Oberpräsident nach Anhbrung des
Repräsentantenkollegiums das Bedürfnitß fest und verfügt die Einziehung der
zur Deckung erforderlichen höheren Beiträge. „ *i*’7„7
Gegen diese Entscheidung steht dem Repräsentantenkollegigm innerhalb
hn Tagen die Berufung an das Ministerium für landwirkhschaftliche Ange-
egenheiten offen.
(Fr. 42.) 68 g. 5.