Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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KS. 5. 
Nach dem Anleihe= und Amortisations-Plane 14 der Anleihe von 1,300,000 
Rthlrn. (Gesetz-Sammlung für 1849. S. 409.) sollen die Meliorationsbeiträge 
mit den landesherrlichen Steuern zugleich eingezogen werden. Zu diesem Be- 
hufe sind die erforderlichen Extrakte aus der Beitragsrolle von der Kommission 
für die Ausführung der Nieder-Oderbruchsmelioration den betreffenden Kreis- 
kassen mitzutheilen. Dieselben führen die eingehenden Beiträge an die Kasse 
der Deichbaugesellschaft (für jetzt die Kreiskasse zu Freiemwalde a. d. O.) ab 
und reichen die Restantenlisten an die Kommission ein, welche erforderlichen 
Falls die erekutivische Einiehung derselben durch die betreffenden Landräthe 
veranlaßt und überhaupt für jetzt noch die Angelegenheiten der Deichbaugesell- 
schaft verwaltet. Sollte die Kommission aufgelöst werden, bevor die Verwal- 
tung der Korporationsangelegenheiten durch das neue Deichstatut anderweit ge- 
regelt ist, so ist diese Werwaltung alsdann von dem Reprsentantenkollegium 
und dessen Vorsitzenden allein zu führen, nach einer von dem Ministerium für 
die landwirthschaftlichen Angelegenheiten zu ertheilenden Instruktion. 
Die Kreiskassen erhalten für die Einziehung der Beiträge ein halbes 
Prozent der eingezogenen Summen. Die Ortserhebung der Beiträge und kosten- 
freie Abführung derselben an die Kreiskassen ist Sache jeder Gemeinde, welchen 
es auch, gleich den Besitzern von Gütern, die einen besonderen Gemeindebezirk 
bilden, freisteht, die Beiträge direkt an die Kasse der Deichbaugesellschaft abzu- 
führen, worüber sie sich jedoch ein= für allemal zu erklären haben. 
g. 6. 
Aus dem beim Verkauf der Obligationen gewonnenen Agio wird ein 
Reservefonds gebildet, 8 welchem auch die nach Deckung der Zinsen und Amor- 
tisationsraten und der Verwaltungskosten überschießenden Beitrage fließen. 
Der Reservefonds soll dazu verwender werden, unerwarkete Ausgaben 
und Einnahmeausfälle nach Beschluß des Reprsentantenkollegiums zu decken 
und dadurch die sonst etwa nöthige Erhöhung der Beiträge G. 4.) möglichst 
abzuwenden. 
Sollte dadurch der Reservefonds ganz erschöpft oder bedeutend geschwächt 
werden, so muß eine Erhöhung der Beiträge dem F. 4. gemäß nach Beschluß 
des Oberpräsidenten erfolgen. · 
Dagegen können andererseits die Beiträge auch verhältnigmäßig verrin- 
ert werden, wenn der Reservefonds eine Höhe von 30,000 Rchlrn, erreicht 
ga. Der bis zu dem Zeitpunkte hin, wo das Zehdener und Stkolper Bruch 
an den Beitragszahlungen Theil zu nehmen beginnen, aus den überschießenden 
Beiträgen gebildete Reservefonds soll lediglich zum Nutzen des bis dahin mit 
Beiträgen herangeogenen Theils vom Bruche verwendek werden. 
K. 7. 
Wenn vor der völligen Beendigung der Melioration, und zwar jedetmal 
nach Ablauf eines Jahres, sich herausstellt, daß für einen oder den anderen 
Theil des Bruches der durch die Melioration beabsichtigte Schutz gegen Rück- 
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Wau 
 
	        
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