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stau der Oder nicht voͤllig erreicht worden ist, und die Besitzer dieser Grund-
stuͤcke daher nach g. 2. der Verordnung vom 22. August 1848. nur verpflich-
tet gewesen waͤren, eine nach Verhaͤltniß des gewaͤhrten gegen den beabsichtig-
ten Schutz zu bemessende Quote des vollen Beitrags zu entrichten, so ist die
Kommission fuͤr die Ausfuͤhrung der Nieder-Oderbruchsmelioration nach Anhoͤ-
rung des Repräsentantenkollegiums unter Genehmigung des Oberpräsidenten
ermächtigk, diese Quote festzustellen und den betreffenden Interessenten den Rest
des Beitrags für das Jahr zu erlassen.
g. 8.
In allen uͤbrigen Faͤllen entscheidet uͤber Antraͤge auf Erlaß und Stun-
dung von Beitraͤgen ausschließlich das Repraͤsentantenkolleginm.
Gestundete Beitraͤge muͤssen binnen zwei Jahren berichtigt werden.
Diese Verordnung ist durch die Gesetz-Sammlung bekannt zu machen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Charlottenburg, den 7. Mai 1855.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
r. d. Heydt. v. Bodelschwingh. 557 i enith—
v. Manteuffel.
(Xr. 4248.) Privilegium wegen Ausgabe auf den Inhaber lautender Neuwieder Stadt-
Obligationen zum Betrage von 35,000 Rthlrn. Vom 6. Juni 1855.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koönig von
Preußen 2c. 1c.
Nachdem der Gemeindevorstand der Stadt Neuwied darauf angetragen
hat, behufs Beförderung des Baues eines Gerichtsgebäudes ein Anlehn von
35,000 Rthlrn. aufnehmen und zu diesem Zwecke auf den Inhaber lautende,
mit Zinskupons versehene, Stadt-Obligationen ausgeben zu dürfen, ertheilen
Wir, in Gemäßheit des §. 2. des Gssetes vom 17. Juni 1833. wegen Aus-
stellung von Papieren, welche eine Zahlungsverpflichtung an jeden Inhaber
enthalken, durch gegenwärtiges Prioilegium zur Ausstellung von fünf und drei-
Lzig tausend Thalern Neuwieder Stadt-Obligationen, welche nach dem anlie-
genden Schema, und zwar 5000 Rthlr. in Apoints zu 25 Rehlr., 1200 Rehlr.
in Apoints zu 50 Rzlro 260,400 Rthlr. in Apoints zu 200 Rthlr. und 2400
Rthlr. in Apoines zu 100 Rehlr. auszufertigen, mit vier vom Hundert jährlich
u verzinsen und, von Seiten der Gläubiger unkündbar, nach dem feslgestellten
Liggungsplane durch Verloosung in den Jahren 1857. bis 1881. einschließlich
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