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migt habe, bestimme Ich hierdurch, daß das Expropriationsrecht für die zu
der Chaussee erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme
der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die
Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, auf diese Stratzen zur Anwendung
kommen sollen. Zugleich will Ich dem genannten Kreise gegen Uebernahme
der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straßen das Recht zur Er-
hebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die Staats-
Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschlietzlich der in demsel-
ben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der sonsigen bie
Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, verleihen. Auch sollen die
dem Chausseegeld -Tarife vom 29. Februar 1840. angehángten Bestimmungen
wegen der EzaussepollzeiBergehen auf die gedachten Straßen zur Anwendung
ommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffenrlichen
Kenntniß zu bringen.
Sanssouci, den 11. Juni 1855.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
(Nr. 4254.) Allerhöchster Erlaß vom 14. Juni 1855., betreffend die Doppelrechnung der
Kriegsdienstzeit der bei mobilen Truppen angestellten und diesen ins Feld
sfolgenden Beamten der Milikairverwaltung.
A Ihren Vortrag genehmige Ich, daß den bei mobilen Truppen angesiell-
ten und diesen in das Feld folgenden Beamten der Milikairverwaltung, ohne
Unterschied, ob sie Milikair= oder Civilbeamte sind, die Kriegsdienstzeit in allen
den Fällen doppelt gerechnet werden darf, wo dies den Truppen selbst zuge-
standen wird. Auch will Ich diese Berechtigung denjenigen Beamten beilegen,
welche in früheren Kriegen bei der mobilen Armee als Leame- gedient haben
und sich gegenwärtig noch im aktiven Dienste befinden. Indem Ich hierdurch
der Milikairverwaltung einen erneuerten Beweis gebe, welchen Werth Ich auf
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