Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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migt habe, bestimme Ich hierdurch, daß das Expropriationsrecht für die zu 
der Chaussee erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme 
der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die 
Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, auf diese Stratzen zur Anwendung 
kommen sollen. Zugleich will Ich dem genannten Kreise gegen Uebernahme 
der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straßen das Recht zur Er- 
hebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die Staats- 
Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschlietzlich der in demsel- 
ben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der sonsigen bie 
Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, verleihen. Auch sollen die 
dem Chausseegeld -Tarife vom 29. Februar 1840. angehángten Bestimmungen 
wegen der EzaussepollzeiBergehen auf die gedachten Straßen zur Anwendung 
ommen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffenrlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Sanssouci, den 11. Juni 1855. 
Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten 
und den Finanzminister. 
  
(Nr. 4254.) Allerhöchster Erlaß vom 14. Juni 1855., betreffend die Doppelrechnung der 
Kriegsdienstzeit der bei mobilen Truppen angestellten und diesen ins Feld 
sfolgenden Beamten der Milikairverwaltung. 
A Ihren Vortrag genehmige Ich, daß den bei mobilen Truppen angesiell- 
ten und diesen in das Feld folgenden Beamten der Milikairverwaltung, ohne 
Unterschied, ob sie Milikair= oder Civilbeamte sind, die Kriegsdienstzeit in allen 
den Fällen doppelt gerechnet werden darf, wo dies den Truppen selbst zuge- 
standen wird. Auch will Ich diese Berechtigung denjenigen Beamten beilegen, 
welche in früheren Kriegen bei der mobilen Armee als Leame- gedient haben 
und sich gegenwärtig noch im aktiven Dienste befinden. Indem Ich hierdurch 
der Milikairverwaltung einen erneuerten Beweis gebe, welchen Werth Ich auf 
(. 4253—1355.) 9 ihre
	        
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